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bis Ende Juni 1910 zu umfassen. Die Angaben der Kalisalzmengen in den
Nachweisungen sind unter Fortlassung der überschießenden Bruchteile auf volle
Doppelzentner abzurunden. Die Hebestelle hat auf Grund der Nachweisung bis die
Abgaben festzusetzen und den Kaliwerksbesitzer aufzufordern, den festgesetzten
Betrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuzahlen. Eine Ausfertigung
der Nachweisung, auf der die Hebestelle die Zahlung zu bescheinigen hat, wird
dem Kaliwerksbesitzer zurückgegeben.
2. Die Hebestelle hat über die Einnahme aus den Abgaben für Kalisalze
ein Einnahmebuch nach Muster 2 zu führen, zu dem die andere Ausfertigung
der Nachweisung als Beleg zu nehmen ist.
3. Die Einnahmebücher nebst Belegen sind nach Schluß des Vierteljahr
den Direktivbehörden einzureichen, von diesen rechnerisch zu prüfen und sodann
der Verteilungsstelle zur Nachprüfung der von den Kaliwerksbesitzern in den
Nachweisungen gemachten Angaben zu übersenden. Nach Schluß der Nach-
prüfung sind die Einnahmebücher und Belege baldigst den Direktivbehörden mit
einer Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zurückzusenden.
4. Die nach § 26 zu entrichtende Abgabe bleibt außer Hebung, wenn der
Kaliwerksbesitzer die auf ihn für das Kalenderjahr entfallende Gesamtmenge de
Absatzes um nicht mehr als 10 vom Hundert überschritten hat und wenn er die
Erklärung abgibt, daß er auf Zuteilung einer entsprechenden Absatzmenge für
das folgende Kalenderjahr verzichtet.
5. Die Bundesstaaten erhalten für die ihnen durch die Erhebung der
Abgabe und ihre sonstige Mitwirkung bei Ausführung des Gesetzes erwachsenden
Kosten eine Vergütung von 2 vom Hundert der von ihnen erhobenen Abgaben.
Zum VI. Abschnitt.
Einrichtung der Verteilungestelle und der Berufungskommission.
(Zu §§ 30 und 31.)
1. Die Verteilungsstelle und die Berufungskommission haben ihren Sitz
in Berlin.
Der Vorsitzende kann bestimmen, daß einzelne Sitzungen an anderen Orten
abgehalten werden.
2. Der Vorsitzende und die vom Reichskanzler zu ernennenden Beisitzer
der Verteilungsstelle haben vor ihrer Ernennung die Erklärung abzugeben, daß
sie weder Anteile privater Kaliwerke besitzen noch an deren Erträgnis beteiligt sind.
Die Mitglieder der Berufungskommission haben vor ihrer Ernennung die
Erklärung abzugeben, daß sie weder ein Kaliwerk oder Anteile privater Kaliwerke
besitzen oder an deren Erträgnis beteiligt sind, noch der Verwaltung oder dem
Aufsichtsrat eines Kaliwerkes angehören.