Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                              — 930 — 
bis Ende Juni 1910 zu umfassen. Die Angaben der Kalisalzmengen in den 
Nachweisungen sind unter Fortlassung der überschießenden Bruchteile auf volle 
Doppelzentner abzurunden. Die Hebestelle hat auf Grund der Nachweisung bis die 
Abgaben festzusetzen und den Kaliwerksbesitzer aufzufordern, den festgesetzten 
Betrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuzahlen. Eine Ausfertigung 
der Nachweisung, auf der die Hebestelle die Zahlung zu bescheinigen hat, wird 
dem Kaliwerksbesitzer zurückgegeben. 
2. Die Hebestelle hat über die Einnahme aus den Abgaben für Kalisalze 
ein Einnahmebuch nach Muster 2 zu führen, zu dem die andere Ausfertigung 
 der Nachweisung als Beleg zu nehmen ist. 
3. Die Einnahmebücher nebst Belegen sind nach Schluß des Vierteljahr 
den Direktivbehörden einzureichen, von diesen rechnerisch zu prüfen und sodann 
der Verteilungsstelle zur Nachprüfung der von den Kaliwerksbesitzern in den 
Nachweisungen gemachten Angaben zu übersenden. Nach Schluß der Nach- 
prüfung sind die Einnahmebücher und Belege baldigst den Direktivbehörden mit 
einer Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zurückzusenden. 
4. Die nach § 26 zu entrichtende Abgabe bleibt außer Hebung, wenn der 
Kaliwerksbesitzer die auf ihn für das Kalenderjahr entfallende Gesamtmenge de 
Absatzes um nicht mehr als 10 vom Hundert überschritten hat und wenn er die 
Erklärung abgibt, daß er auf Zuteilung einer entsprechenden Absatzmenge für 
das folgende Kalenderjahr verzichtet. 
5. Die Bundesstaaten erhalten für die ihnen durch die Erhebung der 
Abgabe und ihre sonstige Mitwirkung bei Ausführung des Gesetzes erwachsenden 
Kosten eine Vergütung von 2 vom Hundert der von ihnen erhobenen Abgaben. 
  
  
  
                                               Zum VI. Abschnitt. 
           Einrichtung der Verteilungestelle und der Berufungskommission. 
                                                   (Zu §§ 30 und 31.) 
   1.  Die Verteilungsstelle und die Berufungskommission haben ihren Sitz 
in Berlin. 
Der Vorsitzende kann bestimmen, daß einzelne Sitzungen an anderen Orten 
abgehalten werden. 
   2. Der Vorsitzende und die vom Reichskanzler zu ernennenden Beisitzer 
der Verteilungsstelle haben vor ihrer Ernennung die Erklärung abzugeben, daß 
sie weder Anteile privater Kaliwerke besitzen noch an deren Erträgnis beteiligt sind. 
    Die Mitglieder der Berufungskommission haben vor ihrer Ernennung die 
Erklärung abzugeben, daß sie weder ein Kaliwerk oder Anteile privater Kaliwerke 
besitzen oder an deren Erträgnis beteiligt sind, noch der Verwaltung oder dem 
Aufsichtsrat eines Kaliwerkes angehören.
	        
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