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Gleichzeitig haben sie sich zu verpflichten, falls später Umstände eintreten
sollten, nach denen der Inhalt der Erklärung nicht mehr zutrifft, dem Reichs-
kanzler sofort Anzeige zu erstatten.
Die gleichen Bestimmungen gelten für die Stellvertreter.
3. Die Ernennung und Wahl der Mitglieder der Verteilungsstelle und der
Stellvertreter erfolgt erstmalig für die Zeit bis zum 30. Juni 1912, die der
Berufungskommission für die Zeit bis zum 31. Dezember 1912, von diesen Zeit-
punkten ab jedesmal für die Dauer von 5 Jahren. Die Ausscheidenden können
wieder ernannt oder gewählt werden.
Das Amt eines Mitglieds erlischt, wenn Tatsachen eintreten, die seine
Ernennbarkeit oder Wählbarkeit ausschließen. Ob solche Tatsachen vorliegen,
entscheidet der Reichskanzler.
4. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrats eines
der ernannten Mitglieder zum Vorsitzenden, einen der ernannten Stellvertreter
zum stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Die Mitglieder sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten
ihres Amtes eidlich zu verpflichten.
Die Beeidigung des Vorsitzenden erfolgt durch einen vom Reichskanzler
beauftragten Beamten, die Beeidigung der anderen Mitglieder und Stellvertreter
durch den Vorsitzenden.
Auf die Beeidigung finden die Vorschriften im § 51 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
6. Im Falle der Behinderung eines Mitglieds tritt der für dieses Mitglied
ernannte oder gewählte Stellvertreter ein. Ist noch ein zweiter Stellvertreter
ernannt oder gewählt, so tritt der zweite ein, falls auch der erste behindert ist.
7. Die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes liegt dem
Vorsitzenden ob. Er hat für Beschaffung der erforderlichen Hilfskräfte und
Diensträume Sorge zu tragen.
Er erläßt die Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Reichskanzlers bedarf.
8. Die Verteilungsstelle und die Berufungskommission stehen unter der
Aufsicht des Reichskanzlers.
9. Der Reichskanzler kann dem Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern
für ihre Mühewaltung angemessene Entschädigungen bewilligen.
Sie erhalten Tagegelder und Reisekosten nach den für die vortragenden
Räte der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen.
Wahl der von den Kaliwerksbesitzern zu wählenden Beisitzer der
Verteilungestelle.
(Zu § 30 Abs. I.)
10. Die Wahl der von den Kaliwerksbesitzern zu wählenden Beisitzer der
Verteilungsstelle erfolgt in einer Versammlung derjenigen Kaliwerksbesitzer, welchen
eine endgültige oder vorläufige Beteiltungsziffer (§§ 8, 12) zusteht.