Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Gleichzeitig haben sie sich zu verpflichten, falls später Umstände eintreten 
sollten, nach denen der Inhalt der Erklärung nicht mehr zutrifft, dem Reichs- 
kanzler sofort Anzeige zu erstatten. 
Die gleichen Bestimmungen gelten für die Stellvertreter. 
3. Die Ernennung und Wahl der Mitglieder der Verteilungsstelle und der 
Stellvertreter erfolgt erstmalig für die Zeit bis zum 30. Juni 1912, die der 
Berufungskommission für die Zeit bis zum 31. Dezember 1912, von diesen Zeit- 
punkten ab jedesmal für die Dauer von 5 Jahren. Die Ausscheidenden können 
wieder ernannt oder gewählt werden. 
Das Amt eines Mitglieds erlischt, wenn Tatsachen eintreten, die seine 
Ernennbarkeit oder Wählbarkeit ausschließen. Ob solche Tatsachen vorliegen, 
entscheidet der Reichskanzler. 
4. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrats eines 
der ernannten Mitglieder zum Vorsitzenden, einen der ernannten Stellvertreter 
zum stellvertretenden Vorsitzenden. 
5. Die Mitglieder sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten 
ihres Amtes eidlich zu verpflichten. 
Die Beeidigung des Vorsitzenden erfolgt durch einen vom Reichskanzler 
beauftragten Beamten, die Beeidigung der anderen Mitglieder und Stellvertreter 
durch den Vorsitzenden. 
Auf die Beeidigung finden die Vorschriften im § 51 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
6. Im Falle der Behinderung eines Mitglieds tritt der für dieses Mitglied 
ernannte oder gewählte Stellvertreter ein. Ist noch ein zweiter Stellvertreter 
ernannt oder gewählt, so tritt der zweite ein, falls auch der erste behindert ist. 
7. Die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes liegt dem 
Vorsitzenden ob. Er hat für Beschaffung der erforderlichen Hilfskräfte und 
Diensträume Sorge zu tragen. 
Er erläßt die Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Reichskanzlers bedarf. 
8. Die Verteilungsstelle und die Berufungskommission stehen unter der 
Aufsicht des Reichskanzlers. 
9. Der Reichskanzler kann dem Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern 
für ihre Mühewaltung angemessene Entschädigungen bewilligen. 
Sie erhalten Tagegelder und Reisekosten nach den für die vortragenden 
Räte der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen. 
  
Wahl der von den Kaliwerksbesitzern zu wählenden Beisitzer der 
                                            Verteilungestelle. 
                                             (Zu § 30 Abs. I.) 
10. Die Wahl der von den Kaliwerksbesitzern zu wählenden Beisitzer der 
Verteilungsstelle erfolgt in einer Versammlung derjenigen Kaliwerksbesitzer, welchen 
eine endgültige oder vorläufige Beteiltungsziffer (§§ 8, 12) zusteht.
	        
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