Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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36. Der Vorsitzende beruft die Berufungskommission und leitet die Ver- 
handlung und Beratung. 
37. Die Bestimmungen in den §§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung über die 
Ausschließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder der Be- 
rufungskommission entsprechende Anwendung. Über ein Ablehnungsgesuch ent- 
scheidet die Berufungskommission unter Ausschluß des abgelehnten Mitglieds, 
ohne daß es der Zuziehung eines Stellvertreters bedarf; bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
38. Die Entscheidung ergeht auf Grund einer mündlichen Verhandlung, 
wenn eine solche von der Berufungskommission oder von dem Vorsitzenden für 
zweckdienlich erachtet wird. Auf Antrag eines Beteiligten muß eine mündliche 
Verhandlung stattfinden. 
39. Zeit und Ort zur mündlichen Verhandlung werden von dem Vor- 
sitzenden bestimmt. 
Die Beteiligten werden von dem Termin mittels eingeschriebenen Briefes 
mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach 
Lage der Akten werde entschieden werden. 
Die Beteiligten können sich in der Verhandlung durch Bevollmächtigte 
vertreten lassen. Die Bevollmächtigung muß durch eine schriftliche Vollmacht 
nachgewiesen werden, die zu den Akten abzugeben ist. 
40. Die mündliche Verhandlung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. 
Sie beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder 
durch einen von diesem ernannten Berichterstatter. Sodann sind die erschienenen 
Beteiligten zu hören. 
41. Die Berufungskommission ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu 
vernehmen und zu beeidigen. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nehmen und beeidigen zu lassen, finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. Gegen Zeugen oder Sachverständige, die sich nicht 
einfinden, ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder 
nachdem der vorgeschützte Grund für unerheblich erklärt ist, verweigern, kann 
eine Geldstrafe bis 300 Mark verhängt werden. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der 
Gebührenordnungen für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689). 
42. Schon vor der Verhandlung kann der Vorsitzende die zur Aufklärung 
des Sachverhalts dienlichen Anordnungen treffen, insbesondere Beweiserhebungen 
einschließlich der eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vor- 
nehmen lassen. 
Er ist in jedem Zeitpunkt des Verfahrens befugt, die Aufnahme des 
Beweises einem Mitglied zu übertragen. 
43. Zu den Beweisverhandlungen find die Beteiligten zu laden. 
44. Die ordentlichen Gerichte haben unter entsprechender Anwendung der 
§§ 157 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes Rechtshilfe zu leisten. 
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