Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Das  objektive  Recht  verhalte  sich  zum  subjektiven  Rechte
wie  die  Ursache  zur  Wirkung.  Die  Normentheorie  aber,  wonach
das  gesammte  Recht  in  Imperativen  bestehe,  sei  unzutreffend.

Für  letzteres  bringt  aber  HEILINGER  durchschlagende  Gründe
nicht  vor.  Er  meint,  man  habe  nur  die  Reaktion  bezw.  die  Kehrseite
  des  Rechts  im  Auge,  wenn  man  den  Pflichtstandpunkt  in
den  Vordergrund  stelle.

M.  E.  aber  bestehen  subjektive  Rechte  lediglich  durch  das
Dasein  korrelater  Pflichten,  bezw.  in  dem  Verlangenkönnen  der
Erfüllung  dieser  Pflichten.  Also  sind  diese  nicht  „die  Kehrseite“,
sondern  die  Voraussetzung  der  betreffenden  subjektiven  Rechte.
Ebenso  ist  das  Argument  hinfällig,  die  Normentheorie  ignorire
vollständig  das  Verhältniss  zur  Sache.  Letzteres  Verhältniss  ist
eben  ein  rein  thatsächliches  Verhältniss.  Es  gibt  keine  Reclıte
gegenüber  Sachen,  sondern  nur  in  Bezug  auf  Sachen  gegenüber
Personen.  (Vgl.  das  von  mira.a.  O.8.16f.  und  8.  21f.  Ausgeführte.)


Ein  Gleichniss,  das  HEILINGER  S.  23  zur  Bekämpfung  der
sog.  Normentheorie  anführt,  hätte  ich  lieber  nicht  in  einer  wissenschaftlichen
  Abhandlung  gelesen.  H.  sagt:  „Die  Rechtsnormen
gehören  in  das  Recht,  sind  aber  allein  nicht  das  Recht,  wie  die
Naturnormen,  die  Naturgesetze,  nicht  die  Natur  sind.“  Dass
das  Verhältniss  der  Rechtsnormen  zum  Rechte  nicht  in  Parallele
mit  dem  Verhältniss  der  sog.  Naturgesetze  zur  Natur  gestellt
werden  kann,  sollte  doch  nicht  erst  ausdrücklich  gesagt  werden
müssen.

Nach  HEILINGER  ist  es  schon  desshalb  irrig,  in  den  Normen
das  Recht  zu  erblicken,  weil  man  dann  das  „Geniessen“  und  die
„Veräusserungsbefugniss*  nicht  zum  Inhalt  des  Rechts  zählen
könne,  was  geschehen  müsse.  In  den  Ausführungen  des  Verfassers
hierüber  vermisse  ich  die  wünschenswerthe  Gründlichkeit  recht
schmerzlich.

S.  24  z.B.  heisst  es:  „Das  Bestehen  des  Rechts,  das  Leben