Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

LXX 
3. Pyknometer dürfen beliebige Maßgrößen von 250 Küubikzentimeter 
abwärts enthalten. Als untere Begrenzung des Raumgehalts gilt der Boden, 
als obere ein herumlaufender Strich, der sich auf einem vom Maßkörper aus- 
gehenden oder in den Maßkörper eingeschliffenen Rohre befindet. Zulässig ist 
auch die Abgrenzung durch je einen Strich auf zwei Rohren dieser Art oder 
durch einen Strich auf einem Rohre und die Mündung eines zweiten Rohres 
sowie durch den oberen Rand des Gefäßes oder durch einen eingesetzten vollen 
oder durchbohrten Stopfen oder ein als Stopfen dienendes Thermometer. 
4. Zulässig find Hilfsteilungen. Sie dürfen nach einer Seite oder nach 
beiden Seiten einer Marke fortschreiten. Bei Pyknometern darf die Bezifferung 
fehlen. Hilfsteilungen sind auch nach Millimeter und Dezimalteilen von Milli- 
meter sowie nach Kubikmillimeter oder anderen Einheiten (z. B. nach Prozenten) 
zulässig. 
§ 142. * 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge mit Einteilung. 
1. Einteilungen sind zulässig nach 
O% O% O)os Kubikzentimeter 
O,i 0,2 0)5 » 
1 2 5 7 
10 20 50 
100 200 500 
Auch Prozenteinteilung und Gradeinteilung und entsprechende Bezifferung 
sind zulässig (z. B. bei Butyrometern), wenn auf dem Geräte der Raum an- 
gegeben ist, der der gewählten Einheit entspricht. 
2. Der oberste Teilstrich soll vom oberen Ende des Geräts, ein unterster 
Teilstrich von dem Beginn einer Verjüngung mindestens 20 Millimeter entfernt sein. 
Die Bezifferung erfolgt bei Einteilung in 
on 0)1 1 10 Kubikzentimeter an jedem Zehner- 
0o; 00: 2 20 » : „ Funfer- 
Oos 0)s 5 50 - »2 Zuweier- oder Zehner- 
100 200 500 - »2 einzelnen Striche. 
Auf andere Einteilungen (Prozent, Grad) findet diese Bestimmung sinn- 
gemäße Anwendung. · 
3.DiebeziffertenStrichemüssenganzumdenllmfangdesMeßwetki 
zeugs gezogen sein. Ferner soll bei Bezifferung jedes Lweier= und jedes Zehner- 
striches der Mittelstrich zwischen den beiden bezifferten Strichen etwa über drei 
Fünftel des Umfanges sich erstrecken. Die übrigen Striche sollen etwa die Hälfte 
des Umfanges einnehmen. Sind besondere Ablesungseinrichtungen vorhanden, 
so müssen die kürzesten Striche etwa ein Viertel, die Mittel= und die bezifferten 
Striche etwa drei Fünftel des Umfanges umfassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.