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3. Pyknometer dürfen beliebige Maßgrößen von 250 Küubikzentimeter
abwärts enthalten. Als untere Begrenzung des Raumgehalts gilt der Boden,
als obere ein herumlaufender Strich, der sich auf einem vom Maßkörper aus-
gehenden oder in den Maßkörper eingeschliffenen Rohre befindet. Zulässig ist
auch die Abgrenzung durch je einen Strich auf zwei Rohren dieser Art oder
durch einen Strich auf einem Rohre und die Mündung eines zweiten Rohres
sowie durch den oberen Rand des Gefäßes oder durch einen eingesetzten vollen
oder durchbohrten Stopfen oder ein als Stopfen dienendes Thermometer.
4. Zulässig find Hilfsteilungen. Sie dürfen nach einer Seite oder nach
beiden Seiten einer Marke fortschreiten. Bei Pyknometern darf die Bezifferung
fehlen. Hilfsteilungen sind auch nach Millimeter und Dezimalteilen von Milli-
meter sowie nach Kubikmillimeter oder anderen Einheiten (z. B. nach Prozenten)
zulässig.
§ 142. *
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge mit Einteilung.
1. Einteilungen sind zulässig nach
O% O% O)os Kubikzentimeter
O,i 0,2 0)5 »
1 2 5 7
10 20 50
100 200 500
Auch Prozenteinteilung und Gradeinteilung und entsprechende Bezifferung
sind zulässig (z. B. bei Butyrometern), wenn auf dem Geräte der Raum an-
gegeben ist, der der gewählten Einheit entspricht.
2. Der oberste Teilstrich soll vom oberen Ende des Geräts, ein unterster
Teilstrich von dem Beginn einer Verjüngung mindestens 20 Millimeter entfernt sein.
Die Bezifferung erfolgt bei Einteilung in
on 0)1 1 10 Kubikzentimeter an jedem Zehner-
0o; 00: 2 20 » : „ Funfer-
Oos 0)s 5 50 - »2 Zuweier- oder Zehner-
100 200 500 - »2 einzelnen Striche.
Auf andere Einteilungen (Prozent, Grad) findet diese Bestimmung sinn-
gemäße Anwendung. ·
3.DiebeziffertenStrichemüssenganzumdenllmfangdesMeßwetki
zeugs gezogen sein. Ferner soll bei Bezifferung jedes Lweier= und jedes Zehner-
striches der Mittelstrich zwischen den beiden bezifferten Strichen etwa über drei
Fünftel des Umfanges sich erstrecken. Die übrigen Striche sollen etwa die Hälfte
des Umfanges einnehmen. Sind besondere Ablesungseinrichtungen vorhanden,
so müssen die kürzesten Striche etwa ein Viertel, die Mittel= und die bezifferten
Striche etwa drei Fünftel des Umfanges umfassen.