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im Großherzogtume Luxemburg bestehende Gesetzgebung über die Besteuerung der
aus Holzessig oder essigsauren Salzen gewonnenen Essigsäure geändert wird) mit
dem Inkrafttreten der Anderung von der Vereinbarung zurückzutreten.
Geschehen zu Luxemburg in doppelter Ausfertigung am 15. September 1911.
(L. S.) Schwerin. (L. S.) Mongenast.
Nachdem der Bundesrat dem vorstehenden Abkommen die Zustimmung
erteilt hat, ist es von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die
Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden.
(Nr. 3966.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Internationalen Funkentelegraphen=
vertrags vom 3. November 1906 durch Persien, den Beitritt Persiens zum
Zusatzabkommen vom gleichen Tage und den Beitritt der Belgischen Kongo-
Kolonie zu beiden Abkommen. Vom 21. November 1911.
D. Internationale Funkentelegraphenvertrag vom 3. November 1906 nebst
dem Schlußprotokolle vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 411 ff.) ist
nunmehr auch von Persien ratifiziert worden. Persien ist ferner durch Ratifikation
des von ihm nicht vollzogenen Zusatzabkommens diesem nachträglich beigetreten.
Die persische Ratifikationsurkunde ist in Gemäßheit des Artikel 23 des
Hauptvertrags und des Artikel III des Zusatzabkommens in Berlin niedergelegt
worden. -
Belgien ist für seine Kongo-Kolonie dem Funkentelegraphenvertrag und dem
Zusatzabkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1912 beigetreten.
Berlin, den 21. November 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Waechter.