Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 963 — 
im Großherzogtume Luxemburg bestehende Gesetzgebung über die Besteuerung der 
aus Holzessig oder essigsauren Salzen gewonnenen Essigsäure geändert wird) mit 
dem Inkrafttreten der Anderung von der Vereinbarung zurückzutreten. 
Geschehen zu Luxemburg in doppelter Ausfertigung am 15. September 1911. 
(L. S.) Schwerin. (L. S.) Mongenast. 
  
  
Nachdem der Bundesrat dem vorstehenden Abkommen die Zustimmung 
erteilt hat, ist es von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die 
Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden. 
  
(Nr. 3966.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Internationalen Funkentelegraphen= 
vertrags vom 3. November 1906 durch Persien, den Beitritt Persiens zum 
Zusatzabkommen vom gleichen Tage und den Beitritt der Belgischen Kongo- 
Kolonie zu beiden Abkommen. Vom 21. November 1911. 
D. Internationale Funkentelegraphenvertrag vom 3. November 1906 nebst 
dem Schlußprotokolle vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 411 ff.) ist 
nunmehr auch von Persien ratifiziert worden. Persien ist ferner durch Ratifikation 
des von ihm nicht vollzogenen Zusatzabkommens diesem nachträglich beigetreten. 
Die persische Ratifikationsurkunde ist in Gemäßheit des Artikel 23 des 
Hauptvertrags und des Artikel III des Zusatzabkommens in Berlin niedergelegt 
worden. - 
Belgien ist für seine Kongo-Kolonie dem Funkentelegraphenvertrag und dem 
Zusatzabkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1912 beigetreten. 
Berlin, den 21. November 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.