Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschühz 
sind, wie es die Natur des Betriebs gestattet. 
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Lustraum 
und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden Staubes, 
der dabei entwickelten Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden 
Abfälle zu sorgen. 
Zum Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen 
oder Maschinenteilen sowie gegen andere in der Natur der Betriebs- 
stätte oder des Betriebs liegende Gefahren sind die erforderlichen Vor- 
richtungen herzustellen. 
2. Auf Gesundheit und Sittlichkeit der männlichen Hausarbeiter unter 
achtzehn Jahren und der Hausarbeiterinnen sind diejenigen besonderen 
Rücksichten zu nehmen) welche durch Alter und Geschlecht dieser Ar- 
beiter geboten sind. 
3. Arbeiten, bei denen dies zur Verhütung von Gefahren für Leben oder 
Gesundheit erforderlich ist, dürfen nur in solchen Räumen verrichtet 
werden, welche ausschließlich hierfür benutzt werden. 
Zur Durchführung der Nr. 2 kann über die Vorschriften im § 5 Abs. 1, § 13 
Abs. 1, 2 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 
30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hinaus die Beschäftigung von eigenen 
oder fremden Kindern im Sinne jenes Gesetzes von der Vollendung eines höheren 
Lebensalters abhängig gemacht oder ganz verboten werden. Für andere Haus- 
arbeiter unter 16 Jahren kann Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeits- 
zeit sowie Dauer und Lage der Pausen vorgeschrieben werden. Ferner kann die 
Beschäftigung an Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen 
Seelsorger für den Katechumenen-, Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion-= 
unterricht bestimmten Stunden verboten werden. 
87. 
Soweit sich in einzelnen Gewerbezweigen, insbesondere solchen, welche der 
Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung von Nahrungs= oder Genußmitteln 
dienen, Gefahren für die öffentliche Gesundheit ergeben, kann die zuständige 
Polizeibehörde durch Verfügung für einzelne Werkstätten anordnen) wie diese und 
die Lagerräume einschließlich der Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerät- 
schaften einzurichten und zu unterhalten sind, und wie der Betrieb zu regeln ist) 
um die Gefahren auszuschließen. 
Außerdem kann die Polizeibehörde anordnen, daß Räume, in denen 
Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt oder verarbeitet werden, zu bestimmten 
anderen Zwecken nicht benutzt werden dürfen. 
Die Bestimmungen des Abs. 1, 2 finden auch auf die im & 1 Abs. 1 Satz 2 
aufgeführten Werkstätten Anwendung.
	        
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