— 992 —
scheidet der Rentenausschuß seines dauernden Aufenthalts. Auf Beschwerde entscheidet
das Schiedsgericht (§ 156) endgültig.
Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an.
g 13.
Der Rentenausschuß widerruft die Befreiung, sobald ihre Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
Bei Verzicht auf die Befreiung und bei ihrem endgültigen Widerrufe tritt die
Versicherungspflicht wieder in Kraft.
ß 14.
Der Bundesrat kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, wieweit § 9, 5 10
Nr. 1, 2) 8§ 11 bis 13 gelten für
1. die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder von
Körperschaften oder von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder als
Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten Beschäftigten,
wenn ihnen mindestens die im § 9 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet
sind oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei solchen Verbänden
oder Körperschaften oder Eisenbahnen, Schulen oder Anstalten Ruhegeld,
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der
vom Bundesrate festgesetzten Gehaltsklasse (6 9) bewilligt sind und daneben
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 9) gewährleistet ist,
3. Beamte und Bedienstete der landesherrlichen Hof., Domanial-, Kameral.,
Forst- und ähnlichen Verwaltungen, der Herzoglich Braunschweigischen
Landschaft, der Fürstlich Hohenzollernschen Fideikommißverwaltung und der
standesherrlichen Verwaltungen sowie Angestellte in Betrieben, für die
eine besondere Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung bereits durch
reichs oder landesrechtliche Vorschriften geregelt ist.
II. Freiwillige Versicherung.
E 15.
Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet und mindestens
sechs Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat, kann die
Versicherung freiwillig fortsetzen. Hat er einhundertzwanzig Beitragsmonate zurückgelegt,
so kann er sich die bis dahin erworbene Anwartschaft durch Zahlung einer Anerkennungs-
gebühr (6 172 Abs. 2) erhalten. ·
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Versicherung auch während des
Aufenthalts des Versicherten im Ausland freiwillig fortgesetzt oder aufrecht erhalten
werden.