Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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III. Gehaltsklassen. 
§ 16. . 
Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Versicherten folgende 
Gehaltsklassen gebildet: 
Klass H- bis zu 550 Mark) 
» B von mehr als ...... ... 550 » 850 „ 
?" Cr"?„ ».... .... 850 „ 1150 „ 
„"„ D „ D 1150 „ 1500 „ 
„:„ E" „ :X:X 1500 „ 2000 „ 
"*" Fr „ ».... . ... 2000 „ 2500 „ 
" G „ „ p......... 25001pv30009 
pHpsp p......... 30009p4000p 
pJpp p......... 4000pD5000v 
§17. 
SoweitdasGehaltinbar,abernichtjährlichgezahltwird,giltacssahress 
arbeitsverdienst für die Zugehörigkeit zu den Gehaltsklassen 
bei wöchentlicher Zahlung das 52fache, 
»mnonatlicher » " 12 „ 
vierteljährlicher » 4 » 
des gezahlten Betrags. Bei Berechnung von Gewinnanteilen und ähnlichen Bezügen, 
die ihrem Betrage nach nicht feststehen, wird der Betrag des letzten Jahres zu Grunde 
gelegt, für das dem Versicherten die Bezüge zugeslossen sind. Sind ihm bei Fälligkeit 
des Monatsbeitrags aus der gegenwärtigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Bezüge 
dieser Art noch nicht gezahlt, so gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes 
das in bar gewährte Gehalt. Für Sachbezüge wird der nach § 2 Abs. 2 berechnete 
Wert zu Grunde gelegt. 
g 18. 
Eine freiwillige Versicherung ist höchstens in derjenigen Gehaltsklasse zulässig, die 
dem Durchschnitt der letzten sechs Pflichtbeiträge entspricht oder am nächsten kommt. 
§ 19. 
Der Versicherte kann bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr in 
eine höhere Gehaltsklasse, als der Höhe seines Jahresarbeitsverdienstes entspricht, 
übertreten. 
Ein Versicherter, der in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit geringerem 
Entgelt, als seiner bisherigen Gehaltsklasse entspricht, eintritt, kann in seiner bis- 
herigen Gehaltsklasse bleiben, falls er mindestens sechs Beitragsmonate in der höheren 
Gehaltsklasse auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat. 
Der Arbeitgeber ist nur dann zum höheren Beitrag verpflichtet, wenn dies 
vereinbart worden ist. 
164“
	        
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