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III. Gehaltsklassen.
§ 16. .
Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Versicherten folgende
Gehaltsklassen gebildet:
Klass H- bis zu 550 Mark)
» B von mehr als ...... ... 550 » 850 „
?" Cr"?„ ».... .... 850 „ 1150 „
„"„ D „ D 1150 „ 1500 „
„:„ E" „ :X:X 1500 „ 2000 „
"*" Fr „ ».... . ... 2000 „ 2500 „
" G „ „ p......... 25001pv30009
pHpsp p......... 30009p4000p
pJpp p......... 4000pD5000v
§17.
SoweitdasGehaltinbar,abernichtjährlichgezahltwird,giltacssahress
arbeitsverdienst für die Zugehörigkeit zu den Gehaltsklassen
bei wöchentlicher Zahlung das 52fache,
»mnonatlicher » " 12 „
vierteljährlicher » 4 »
des gezahlten Betrags. Bei Berechnung von Gewinnanteilen und ähnlichen Bezügen,
die ihrem Betrage nach nicht feststehen, wird der Betrag des letzten Jahres zu Grunde
gelegt, für das dem Versicherten die Bezüge zugeslossen sind. Sind ihm bei Fälligkeit
des Monatsbeitrags aus der gegenwärtigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Bezüge
dieser Art noch nicht gezahlt, so gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes
das in bar gewährte Gehalt. Für Sachbezüge wird der nach § 2 Abs. 2 berechnete
Wert zu Grunde gelegt.
g 18.
Eine freiwillige Versicherung ist höchstens in derjenigen Gehaltsklasse zulässig, die
dem Durchschnitt der letzten sechs Pflichtbeiträge entspricht oder am nächsten kommt.
§ 19.
Der Versicherte kann bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr in
eine höhere Gehaltsklasse, als der Höhe seines Jahresarbeitsverdienstes entspricht,
übertreten.
Ein Versicherter, der in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit geringerem
Entgelt, als seiner bisherigen Gehaltsklasse entspricht, eintritt, kann in seiner bis-
herigen Gehaltsklasse bleiben, falls er mindestens sechs Beitragsmonate in der höheren
Gehaltsklasse auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat.
Der Arbeitgeber ist nur dann zum höheren Beitrag verpflichtet, wenn dies
vereinbart worden ist.
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