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g 158.
Die Zahl, der Sitz und die Bezirke der Schiedsgerichte werden durch Kaiser-
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. In gleicher Weise
können AÄnderungen vorgenommen werden.
2. Zusammensetzung.
9 159.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und
aus Beisitzern.
6 160.
Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus den Versicherten, die nicht Arbeitgeber
sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt.
Die Zahl der Beisitzer beträgt mindestens zwölf; sie kann von der obersten
Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, erhöht
werden. .
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Beisitzer dürfen nicht zugleich
Mitglieder des Oberschiedsgerichts sein.
s 161.
Die §§ 127), 129, 130, 133 bis 140 gelten entsprechend; jedoch sind nur
Männer wählbar. Der Vorsitzende wird im Hauptamt oder für die Dauer des
Hauptamts aus der Lahl der öffentlichen Beamten ernannt. Eine vorübergehende
Beauftragung eines Beamten mit dem Vorsitz darf die Dauer von einem Jahre nicht
überschreiten. 1
Geldstrafen (§§ 137, 139) können bis zu dreihundert Mark festgesetzt werden.
Auf Beschwerde und bei Streit über die Wahlen entscheidet das Oberschiedsgericht.
III. Oberschiedsgericht.
1. Errichtung.
g 162.
Das Oberschiedsgericht nimmt nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte
der Angestelltenversicherung als oberste Spruch-- und Beschlußbehörde wahr.
Es hat seinen Sitz in Berlin.
l 163.
Seine Entscheidungen sind endgültig.
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