Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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2. für die Einteilung 
bei Maßen von mehr als 3 Meter 
für den Abstand irgendeiner Einteilungsmarke von dem ihr nächsten 
Ende der Maßlänge die Hälfte der Fehlergrenze für die Ge- 
samtlänge, 
bei Maßen von 3 Meter und weniger 
für den Abstand irgendeiner Einteilungsmarke von dem einen wie 
von dem anderen Ende der Maßlänge so viel wie die Fehler- 
grenze für die Gesamtlänge, 
bei Maßen jeder Größe 
für den Unterschied der Längen benachbarter Zenti- 
meter und halber Zentimeternrn 1 Millimeter, 
für den Unterschied der Längen benachbarter Milli- 
meter und halber Millimeter ne „ 
B. Dickenmaße (Kluppmaße). 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. für die Gesamtlänge 
bei Kluppmaßen aus Metall von 
2 bis einschließlich 106 Meter 2 Millimeter) 
15 » 6 „„„ 1 
0)) Meter und wenier 4/ „ 
bei Kluppmaßen aus anderem Material von 
2 bis einschließlich 106 Meter 4 Millimeter, 
1/5 » 7 · 0,9 -.............. 2 7 
0 » - 0 .......... .. .. 1/8 „ 
jedoch bei Kluppmaßen aus Buchsbaumholz), Elfenbein, Knochen und 
dergleichen von 
0),5 Meter und weniger 0)“ Millimeterß 
2. für den Abstand der freien Enden der Kluppstäbe, wie er sich durch 
Vergleich mit dem an dem Maßstab abgelesenen Abstand dieser Stäbe 
ergibt, 
bei Kluppmaßen aus Holz außer Buchsbaumholz das Dreffache der 
Fehlergrenzen für die Gesamtlänge, 
bei den übrigen Kluppmaßen das Doppelte der Fehlergrenzen für 
die Gesamtlänge; 
3. für die Einteilung 
für den Abstand irgendeiner Einteilungsmarke von dem Anfang 
(Nullende) der Maßlänge so viel wie die vorstehend angegebenen 
Fehlergrenzen für die Gesamtlänge,
	        
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