Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1075 —. 
4. Für das Aufbringen einer vorgeschriebenen Bezeichnung wird eine 
Gebühr von 10 Pfennig erhoben. Werden auf ein Meßgerät mehrere Bezeich- 
nungen aufgebracht, so sind für jede einzelne Bezeichnung 10 Pfennig zu be— 
rechnen. Die Aufbringung der Inhalts- oder Gewichtsangabe auf Fässern erfolgt 
gebührenfrei. 
5. Werden Neueichungen oder Prüfungen ohne Stempelung außerhalb 
der Amtsstelle vorgenommen, so sind Zuschläge zu den Gebühren zu entrichten, 
und zwar bei Gasmessern in Höhe von 5 Prozent der für die Neueichung 
nasser Gasmesser festgesetzten Gebühren, bei anderen Meßgeräten in Höhe von 
20 Mrozent der für ihre Neueichung geltenden Gebühren. Als Luschlag ist 
mindestens der Betrag von 5 Mark für jeden beanspruchten Beamten) für 
jeden angefangenen Tag und, wenn ein Beamter von mehreren Antragstellern 
beansprucht wird, auch von jedem einzelnen Antragsteller zu entrichten. 
6. Kann außerhalb der Amtsstelle eine Neueichung oder Prüfung ohne 
Stempelung von den in Anspruch genommenen Eichbeamten nicht ausgeführt 
werden, weil der vorgelegte Gegenstand sich schon bei der äußerlichen Besichtigung 
als unzulässig erweist, oder die in der Eichordnung vorgeschriebenen Vorbereitungen 
(Herrichtung und Reinigung des Meßgeräts, Bereitstellung von Eichmitteln und 
Arbeitshilfe) verabsäumt sind, oder den Beteiligten sonst ein Verschulden zur 
Last fällt, so sind die Gebühren für Prüfung ohne Stempelung sowie Zuschläge 
nach Maßgabe der Nr. 5 in Ansatz zu bringen. Handelt es sich um mehrere 
Gegenstände, so sind Gebühren und Zuschläge nur für denjenigen Gegenstand zu 
berechnen, für welchen die höchsten Gebühren festgesetzt sind. Mindestens sind 
5 Mark zu berechnen. 
7. Bei allen außerhalb der Amtssstelle stattfindenden Eichungen oder 
Prüfungen ohne Stempelung sowie in den Fällen der Nr. 6 tragen die Gebühren- 
pflichtigen die aus der Hin= und Rückbeförderung der Normale und Prüfungs- 
mittel entstehenden Kosten. 
Auch tragen sie die Fuhrkosten für die Hin= und Rückreise der Eichbeamten 
auf dem Land= oder Wasserwege, wenn der Prüfungsort von der Amssstelle 
oder von der für die Reise in Betracht kommenden nächsten Eisenbahnhalte- 
oder Schiffsanlegestelle mindestens 2 Kilometer entfernt ist. 
8. Die Summe der berechneten Gebühren und Luschläge ist nach oben 
auf volle 5 Pfennig abzurunden. 
9. Bei der den Landesregierungen zustehenden Festsetzung der Nacheichungs. 
gebühren dürfen die vorstehend bestimmten Sätze nicht überschritten werden. 
10. Werden neue Meßgeräte, auf welche die Bestimmungen des zweiten 
Abschnitts nicht anwendbar sind, von der Normal-Eichungskommission probeweise 
zur Eichung zugelassen, so ist diese Behörde ermächtigt, einstweilen die zu er- 
hebenden Gebühren festzusetzen. Dabei sollen tunlichst die für ähnliche Meßgeräte 
geltenden Bestimmungen berücksichtigt werden.
	        
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