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Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung
verbunden, so wird die Vergütung für die Instanz nur einmal gewährt.
82.
Für die Teilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb- des Sitzes der
Versicherungsbehörden kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten
war, außer der im § 1 bezeichneten Vergütung eine angemessene Entschädigung
zugebilligt werden.
Die Kosten für Reisen zur mündlichen Verhandlung oder zu anderen
Zwecken sowie sonstige Auslagen werden neben der im § 1 bezeichneten Ver-
güng nicht erstattet. Jedoch ist bei der Festsetzung dieser Vergütung innerhalb
er dafür gezogenen Grenzen auch auf Schreibgebühren, Postgeld oder sonstige
Auslagen Rücksicht zu nehmen. «
. §3
Diese Verordnung tritt für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
am 1. Januar 1912) für die anderen Zweige der Reichsversichcrung an den
Tagen in Kraft, von denen an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungs-
ordnung über das Verfahren in Kraft gesetzt werden.
Mit denselben Tagen tritt für die einzelnen Zweige der Reichsversicherung
die Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor
den Schiedsgerichten und dem Reichsversicherungsamte, vom 22. Dezember 1901
(Reichs-Gesetzbl. S. 497) außer Kraft. «
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Dezember 1911.
¶L. S) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
-“t———8.---
(Nr. 3989.) Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter.
Vom 24. Dezember 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des § 35 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung im Namen
des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
I. Allgemeines.
1.
Die Mitglieder des Oberversicherungsamts und ihre Stellvertreter werden,
soweit sie nicht bereits einen Diensteid geleistet haben, durch einen Beauftragten