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IV. Als Ersatzkassen gelten die eingeschriebenen und die auf Grund landesrecht-
licher Vorschriften errichteten Hilfskassen so lange, bis die ihnen ausgestellte
amtliche Bescheinigung (F 75a des Krankenversicherungsgesetzes) ungältig
geworden ist (Artikel 25 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung).
V. Bis zum Inkrafttreten des § 398 der Reichsversicherungsordnung gilt § 142
Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes weiter, ebenso die hierauf bezügliche
Strafvorschrift des 6 181 Nr. 1 a. a. O.
Berlin, den 21. Dezember 1911.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
.
(Nr. 3992.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs-
ordnung. Vom 22. Dezember 1911.
A-# Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung hat der Bundesrat bestimmt:
1
Bis zur Errichtung der Oberversicherungsämter werden die Kosten der
Schiedsgerichte nach den bisher geltenden Vorschriften des § 107 des Invaliden-
versicherungsgesetzes und des § 10 des Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfall-
versicherungsgesetzt, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) getragen.
Dies gilt auch für die Kosten, die den Schiedsgerichten in Sachen der
bHansrciebenenwerscerung bis zur Errichtung der Oberversicherungsämter er-
wachsen.
Bis zur Errichtung der Versicherungsämter werden die Kosten, die bei der
Vorbereitung der Sachen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung durch
die unteren Verwaltungsbehörden entstehen, von den Versicherungsanstalten in
dem im §# 64 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes bezeichneten Umfang
erstattet.
II.
1. Für das Gebiet der Krankenversicherung kann die oberste Verwaltungs-
behörde bis zu dem Tage, an dem die Vorschriften des Zweiten Buches der Reichs-
versicherungsordnung in Kraft treten, die vorher errichteten oder zu errichtenden
Oberversicherungsämter zu höheren Verwaltungsbehörden (6 84 des Kranken-
versicherungsgesetzes) bestimmen.
2. Für das Gebiet der Unfallversicherung kann die oberste Verwaltungs-
behörde bis zu dem Tage, an dem die Vorschriften des Dritten Buches der Reichs-