Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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IV. Als Ersatzkassen gelten die eingeschriebenen und die auf Grund landesrecht- 
licher Vorschriften errichteten Hilfskassen so lange, bis die ihnen ausgestellte 
amtliche Bescheinigung (F 75a des Krankenversicherungsgesetzes) ungältig 
geworden ist (Artikel 25 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung). 
V. Bis zum Inkrafttreten des § 398 der Reichsversicherungsordnung gilt § 142 
Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes weiter, ebenso die hierauf bezügliche 
Strafvorschrift des 6 181 Nr. 1 a. a. O. 
Berlin, den 21. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
. 
  
  
(Nr. 3992.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs- 
ordnung. Vom 22. Dezember 1911. 
A-# Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung hat der Bundesrat bestimmt: 
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Bis zur Errichtung der Oberversicherungsämter werden die Kosten der 
Schiedsgerichte nach den bisher geltenden Vorschriften des § 107 des Invaliden- 
versicherungsgesetzes und des § 10 des Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfall- 
versicherungsgesetzt, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) getragen. 
Dies gilt auch für die Kosten, die den Schiedsgerichten in Sachen der 
bHansrciebenenwerscerung bis zur Errichtung der Oberversicherungsämter er- 
wachsen. 
Bis zur Errichtung der Versicherungsämter werden die Kosten, die bei der 
Vorbereitung der Sachen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung durch 
die unteren Verwaltungsbehörden entstehen, von den Versicherungsanstalten in 
dem im §# 64 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes bezeichneten Umfang 
erstattet. 
II. 
1. Für das Gebiet der Krankenversicherung kann die oberste Verwaltungs- 
behörde bis zu dem Tage, an dem die Vorschriften des Zweiten Buches der Reichs- 
versicherungsordnung in Kraft treten, die vorher errichteten oder zu errichtenden 
Oberversicherungsämter zu höheren Verwaltungsbehörden (6 84 des Kranken- 
versicherungsgesetzes) bestimmen. 
2. Für das Gebiet der Unfallversicherung kann die oberste Verwaltungs- 
behörde bis zu dem Tage, an dem die Vorschriften des Dritten Buches der Reichs-