Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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innerhalb der normalen Ziffern der Klasse rechtfertigen würden, ihre Gewinnung 
jedoch infolge anderweiter ungünstiger Beschaffenheit der Lager nur mit einem 
das normale Maß erheblich übersteigenden Kostenaufwande möglich ist. 
5. Innerhalb der vier Klassen sind die Beteiligungen, insbesondere nach 
Maßgabe der noch bestehenden Unterschiede im Kaligehalte der Salze, ihrer 
chemischen Zusammensetzung und ihrer Beimengungen, der Ausdehnung und 
Mächtigkeit der Lagerstätten, ihrer größeren oder geringeren Regelmäßigkeit, ihrer 
mehr oder weniger günstigen Beschaffenheit hinsichtlich der Vorrichtung, Gewinnung 
und Förderung sowie der Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen zu bemessen. 
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen hat 
als Grundsatz zu gelten, daß die Beteiligungsziffer nicht über die Leistungsfähigkeit 
der Betriebseinrichtungen hinausgehen darf. Jedoch soll, sofern eine Fabrik nicht 
vorhanden ist, in entsprechender Weise berücksichtigt werden, daß die Beteiligung 
in Fabrikaten gegen eine solche in anderen Salzen ausgetauscht werden kann. 
Auch ist einer etwa stattfindenden Verarbeitung von Rohsalzen in einer Sonder- 
fabrik Rechnung zu tragen. Anderseits muß aber auch eine über die höchste, mit 
Rücksicht auf die Ausdehnung und Beschaffenheit der Kalisalzlager in Frage 
kommende Beteiligungsziffer wesentlich hinausgehende Leistungsfähigkeit der einzelnen 
Betriebsanlagen außer Betracht bleiben, soweit es sich nicht um Reserven handelt, 
durch die die Betriebssicherheit erheblich erhöht wird. Bei der Beurteilung der 
Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen ist auch zu prüfen, inwieweit ihre 
Beschaffenheit einen Einfluß auf die Höhe der Selbstkosten hat. 
Für Kaliwerke, die nur Salze der Klasse 1 zu liefern vermögen, wird eine 
Beteiligungsziffer nur insoweit gewährt, als sie die Salze entweder in einer eigenen 
oder einer mit anderen Werken gemeinsam betriebenen Fabrik oder mit Hilfe einer 
Sonderfabrik verarbeiten können. 
6. Als mehrere Kaliwerke im Sinne des 9 10 des Gesetzes sind benachbarte 
Kaliwerksanlagen anzusehen, wenn sie mit besonderen Förderschächten ausgerüstet 
sind, wenn der Abbau und die Förderung innerhalb getrennter, durch senkrechte 
Ebenen begrenzter Abbaufelder stattfindet und wenn sich die Tagesanlagen jedes 
Werkes durch eine Umfriedigung abschließen lassen. Sofern diese Voraussetzungen 
vorliegen, sind auch miteinander durchschlägige Schachtanlagen als mehrere Kali- 
werke zu betrachten. 
Die im 9 10 Jiffer 2 angegebenen Bedingungen sind hinsichtlich der Ver- 
sendung der Salze auch als erfüllt anzusehen, wenn eine Schmalspurbahn, eine 
Drahtseilbahn oder eine andere Transporteinrichtung vorhanden ist, welche die 
Versendung der gesamten der Beteiligungsziffer entsprechenden Förderung nach 
einer benachbarten Fabrik= oder Mahlwerksanlage mit ausreichender Leistungs- 
fähigkeit oder nach einer anderen mit Bahnanschluß und den erforderlichen 
Betriebseinrichtungen versehenen Schachtanlage ohne übermäßigen Kostenaufwand 
gestattet. Eine Transportart, bei der Chausseen oder Landstraßen als Transport- 
bahn benutzt werden, ist als eine der gesetzlichen Vorschrift entsprechende Versendungs- 
einrichtung nicht anzusehen. 
  
  
 
	        
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