— 109 —
innerhalb der normalen Ziffern der Klasse rechtfertigen würden, ihre Gewinnung
jedoch infolge anderweiter ungünstiger Beschaffenheit der Lager nur mit einem
das normale Maß erheblich übersteigenden Kostenaufwande möglich ist.
5. Innerhalb der vier Klassen sind die Beteiligungen, insbesondere nach
Maßgabe der noch bestehenden Unterschiede im Kaligehalte der Salze, ihrer
chemischen Zusammensetzung und ihrer Beimengungen, der Ausdehnung und
Mächtigkeit der Lagerstätten, ihrer größeren oder geringeren Regelmäßigkeit, ihrer
mehr oder weniger günstigen Beschaffenheit hinsichtlich der Vorrichtung, Gewinnung
und Förderung sowie der Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen zu bemessen.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen hat
als Grundsatz zu gelten, daß die Beteiligungsziffer nicht über die Leistungsfähigkeit
der Betriebseinrichtungen hinausgehen darf. Jedoch soll, sofern eine Fabrik nicht
vorhanden ist, in entsprechender Weise berücksichtigt werden, daß die Beteiligung
in Fabrikaten gegen eine solche in anderen Salzen ausgetauscht werden kann.
Auch ist einer etwa stattfindenden Verarbeitung von Rohsalzen in einer Sonder-
fabrik Rechnung zu tragen. Anderseits muß aber auch eine über die höchste, mit
Rücksicht auf die Ausdehnung und Beschaffenheit der Kalisalzlager in Frage
kommende Beteiligungsziffer wesentlich hinausgehende Leistungsfähigkeit der einzelnen
Betriebsanlagen außer Betracht bleiben, soweit es sich nicht um Reserven handelt,
durch die die Betriebssicherheit erheblich erhöht wird. Bei der Beurteilung der
Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen ist auch zu prüfen, inwieweit ihre
Beschaffenheit einen Einfluß auf die Höhe der Selbstkosten hat.
Für Kaliwerke, die nur Salze der Klasse 1 zu liefern vermögen, wird eine
Beteiligungsziffer nur insoweit gewährt, als sie die Salze entweder in einer eigenen
oder einer mit anderen Werken gemeinsam betriebenen Fabrik oder mit Hilfe einer
Sonderfabrik verarbeiten können.
6. Als mehrere Kaliwerke im Sinne des 9 10 des Gesetzes sind benachbarte
Kaliwerksanlagen anzusehen, wenn sie mit besonderen Förderschächten ausgerüstet
sind, wenn der Abbau und die Förderung innerhalb getrennter, durch senkrechte
Ebenen begrenzter Abbaufelder stattfindet und wenn sich die Tagesanlagen jedes
Werkes durch eine Umfriedigung abschließen lassen. Sofern diese Voraussetzungen
vorliegen, sind auch miteinander durchschlägige Schachtanlagen als mehrere Kali-
werke zu betrachten.
Die im 9 10 Jiffer 2 angegebenen Bedingungen sind hinsichtlich der Ver-
sendung der Salze auch als erfüllt anzusehen, wenn eine Schmalspurbahn, eine
Drahtseilbahn oder eine andere Transporteinrichtung vorhanden ist, welche die
Versendung der gesamten der Beteiligungsziffer entsprechenden Förderung nach
einer benachbarten Fabrik= oder Mahlwerksanlage mit ausreichender Leistungs-
fähigkeit oder nach einer anderen mit Bahnanschluß und den erforderlichen
Betriebseinrichtungen versehenen Schachtanlage ohne übermäßigen Kostenaufwand
gestattet. Eine Transportart, bei der Chausseen oder Landstraßen als Transport-
bahn benutzt werden, ist als eine der gesetzlichen Vorschrift entsprechende Versendungs-
einrichtung nicht anzusehen.