Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 156 — 
  
  
Ausgabe und Einnahme. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1911. 
Mark. 
  
Als Wohnungsgeld können den unverheirateten Beamten oder ver- 
heirateten Beamten, deren Familienangehörige nicht im Schutzgebiete 
wohnen, gewährt werden: 
  
  
  
——. — —-= — — -——. — — — — — — — —— — — ——— — ——ffl — — — 
In Ostaftita. In Sudwestafrika: In 
  
  
  
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Besoldungsklassen velisen 1n P-dren bubersuch radere San rn 
bis zu # bis zu wn bie zu bis zu 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
2 bis 6 der Besoldungsordnung I 
: 
Zivilverwaltungg .... ½9 200 
3 bis 5 der Besoldungsordnung II 120 » soo 1440 960 120 
(Militärverwaltung " 
7 der Besoldungsordnungen I und II 800 3 560 1080 1f20 840 
Ba bis d der Besoldungsordnung 1 H oonn 
8 der Besoldungsordnung II . . . . L 400 720 180 720 
Se bis 9 der Besoldungsordnung J « 
« l 
9derBesoldungsotdnungIl 320 540 4156 600 
480 
  
  
  
Die verheirateten Beamten, deren Familien im Schutzgebiete wohnen, 
erhalten in Ostafrika und Südwestafrika Entschädigungen bis zum 
doppelten Betrage, in Kamerun, Togo und Samog bis zum einund- 
einhalbfachen Betrage des für unverheiratete Beamte ihrer Klasse zu- 
ständigen Wohnungsgeldes. 
6. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten können in den 
Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der 
Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung 
nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern 
Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Be- 
förderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige 
Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Sovweit später für 
die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zu- 
ständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte 
In Dares.) In im In kamerun.. 
 
	        
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