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Ausgabe und Einnahme.
sofern nicht in den Spezialetats etwas anderes bestimmt ist. Die Ver-
gütung kann auch bei Abgabe von Gegenständen erfolgen, welche einen
geringeren Wert haben. Sie muß aber in diesem Falle und auch bei
Leistungen allgemein stattfinden, wenn die Militärverwaltung oder ein
Verwaltungszweig beteiligt ist, welcher, wenn auch nicht ausschließlich,
gewerbliche Unternehmungen zum Gegenstande hat. Bei Leistungen ist
die Erstattung in Bauschsummen zulässig.
10. Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen einschließlich des Zuschlags
für Zoll und Nebenkosten fließen demjenigen Fonds zu, bei welchem die
Kosten für die Beschaffung der betreffenden Gegenstände verrechnet sind.
11. Vorausbeschaffungen in den Grenzen des Bedarfs und soweit
erforderlich zu Lasten der Mitel des folgenden Rechnungsjahrs dürfen
für die Schutzgebiete insoweit stattfinden, als im Etat des laufenden
Rechnungsjahrs die Mittel für den gleichartigen Bedarf bei den Ansätzen
zu fortdauernden Ausgaben bewilligt sind. Ausgeschlossen bleiben — von
dem Falle besonderer etatsmäßiger Ermächtigung abgesehen — Voraus-
beschaffungen auf Rechnung solcher Mittel, die der laufende Etat unter
einem künftig wegfallenden Ansatze der fortdauernden Ausgaben oder
unter einem Ansatze der einmaligen Ausgaben vorsieht.
Betrag
für das
Rechnungs-
jahr 1911.
Mark.