Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Ausgabe und Einnahme. 
sofern nicht in den Spezialetats etwas anderes bestimmt ist. Die Ver- 
gütung kann auch bei Abgabe von Gegenständen erfolgen, welche einen 
geringeren Wert haben. Sie muß aber in diesem Falle und auch bei 
Leistungen allgemein stattfinden, wenn die Militärverwaltung oder ein 
Verwaltungszweig beteiligt ist, welcher, wenn auch nicht ausschließlich, 
gewerbliche Unternehmungen zum Gegenstande hat. Bei Leistungen ist 
die Erstattung in Bauschsummen zulässig. 
10. Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen einschließlich des Zuschlags 
für Zoll und Nebenkosten fließen demjenigen Fonds zu, bei welchem die 
Kosten für die Beschaffung der betreffenden Gegenstände verrechnet sind. 
11. Vorausbeschaffungen in den Grenzen des Bedarfs und soweit 
erforderlich zu Lasten der Mitel des folgenden Rechnungsjahrs dürfen 
für die Schutzgebiete insoweit stattfinden, als im Etat des laufenden 
Rechnungsjahrs die Mittel für den gleichartigen Bedarf bei den Ansätzen 
zu fortdauernden Ausgaben bewilligt sind. Ausgeschlossen bleiben — von 
dem Falle besonderer etatsmäßiger Ermächtigung abgesehen — Voraus- 
beschaffungen auf Rechnung solcher Mittel, die der laufende Etat unter 
einem künftig wegfallenden Ansatze der fortdauernden Ausgaben oder 
unter einem Ansatze der einmaligen Ausgaben vorsieht. 
  
  
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1911. 
Mark.
	        
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