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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
Nr. 29.
Inhalt: Gesetz über die Verfassung Elsaß= Lothringens. S. 226. — Gesetz über die Wahlen zur zweiten
Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen. S. 234.
(Nr. 3897.) Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
In die Reichsverfassung wird als Artikel 6 a folgende Vorschrift eingestellt:
Elsaß-Lothringen führt im Bundesrate drei Stimmen, solange die Vor-
schriften im Artikel II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung
Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.
Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidial-
stimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen
oder im Sinne des Artikel 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das
Gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.
Elsaß Lothringen gilt im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 und der Artikel 7
und 8 als Bundesstaat.
Artikel II.
Elsaß-Lothringen erhält folgende Verfassung:
SI.
Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt der Kaiser aus.
82.
An der Spitze der Landesregierung steht ein Statthalter, der vom Kaiser
unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und abberufen wird.
Reichs-Gesehbl. 1911. 48
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1911.