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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
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Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen zu Japan. S. 261. — Be-
kanntmachung, betreffend eine zur Ausführung des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen
Reiche und den Niederlanden vom 17. Dezember 1904 zwischen beiden Teilen am 19. Jannar 1911
getroffene Verständigung. S. 252. .
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(Nr. 3906.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen zu Japan.
Vom 15. Juni 1911. .
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs) nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der Bundesrat wird ermächtigt, für den Fall des Zustandekommens eines
Handels= und Schiffahrtsvertrags mit Japan den Vertrag vorläufig in Kraft
zu setzen.
Der Bundesrat wird ferner ermächtigt, für den Fall des Zustande-
kommens von Vereinbarungen mit Japan über das Konsulatwesen, über die
Auslieferung und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen sowie über den Rechts-
schutz und die Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten diese Vereinbarungen
vorläufig in Kraft zu setzen.
Der Handels= und Schiffahrtsvertrag sowie die im Abs. 2 erwähnten
Vereinbarungen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritte zur Ge-
nehmigung vorzulegen. Wenn der Reichstag bis zum 31. März 1912 die Zu-
stimmung nicht erteilt hat, sind der Vertrag und die Vereinbarungen, und zwar
spätestens zum 31. Dezember 1912) außer Wirksamkeit zu setzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1911.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
Reichs-Oesehbl. 1911. 54
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1911.