Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Tarif A. 
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet. 
Der im gegenwärtigen Tarif erwähnte deutsche allgemeine Tarif ist der Zolltarif vom 25. Dezember 1902 
in seiner durch das deutsche Reichsgesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung. 
  
Nummer 
des deutschen 
Benennung der Gegenstände 
  
  
—- 
für 1 Doppel- 
  
allgemeinen zentner 
Tarifs Mark 
aus 47 Preißelbeeren, frisch ...... .... frei 
aus 49 Preißelbeeren, ohne Zusatz von Zucker oder Sirup eingekocht frei 
(aus 74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genannt: 
aus 75 in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorge- 
arbeitet oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise 
als durch Reißen hergestellte Klärspäne: 
0,24 
weich . .. . .. .... ... . ... für oder Festmeter 
1,44 
aus 76 in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht 
gehobelt: 
für 1 Doppel. 
zentner 
weich............................................. III 
für 1 Festmeter 
4,32 
  
Anmerkungen zu Nr. 75 und 76 des allgemeinen Tarifs. 
1. Durch bloßes Sägen genutete Schindelbretter sind wie bloß gesägte 
Schindelbretter nach Nr. 76 zu verzollen. 
In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise 
vorgerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer (Balken, Bohlen und der- 
 
	        
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