Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

310 
  
Nummer * Zollsatz 
des deutschen * für 1 Doppelzentner 
  Benennung der Gegenstände für Zentner“ 
Tarifs Mark 
gleichen) aus weichem Holz, welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, 
Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern versehen sind, werden nach den 
vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 75 und 76 mit einem Zollzuschlage 
verzollt, welcher beträgt: 
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner 0,20 Mark, 
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Fest- 
meter 1,20 „ 
2. Die Verzollung kann nach Wahl des Einbringers nach Gewicht für 
1 Doppelzentner oder nach Maß für das Festmeter erfolgen. 
89 Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitet 0,40 
aus 96 Torffrei  
aus 111 Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereite. 20 
aus 115 Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren: 
Teichkarpfen, lebende frei 
Anmerkung. Die zollfreie Zulassung lebender Teichkarpfen 
erfolgt gegen Beibringung von Zeugnissen, welche von zuständigen 
Organen ausgestellt werden und bestätigen, daß die Sendung aus 
Teichen stammt. Die Regierungen der vertragschließenden Teile be- 
halten sich die Verständigung darüber vor, welche Organe zur Aus- 
stellung dieser Zeugnisse zuständig sein sollen. 
andere Fische als Karpfen frei 
aus 122 Süßwasserkrebse, lebend oder bloß abgekoccht: frei 
" i . für 1 Doppel. 
aus 123 Hummer, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht oder einge- seentner Rehgenicht 
salzen, auch von der Kruste befrite 65 
aus 133 Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert; Buttermilch 
und Mollen «........................... frei 
für 1 Doppel- 
zentner 
134 Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalh)z 20 
  
 
	        
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