Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

  
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
rifs 
— 346 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Sollsatz 
Kronen 
Ore 
  
aus 254 
264 
268 
276 
278 
  
Leisten und Rahmen aus einheimischen Hölzern, 
poliert, gebohnert, lackiert oder mit anderer 
Flächenbedeckung versehen, mit Ausnahme 
der vergoldeten, versilberten und bronzierten 
Waren aus pflanzlichem Rohr, auch in Verbindung mit 
anderen Stoffen: 
Stöcke, andere als offensichtlich für Regen-oder Sonnen- 
schirme bestimmt 
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, 
aus Materialien, die zu Nr. 266 des allgemeinen Tarifs 
gehören, oder aus Gras und Wurzeln: 
Korbmacherwaren: 
anderer Art als solche aus ungeschälten Zweigen oder 
gröberem Span, auch mit Polsterung und Über- 
zug versen 
Bürstenbinderwaren, wie Bürsten, Pinsel, Besen und 
Wischer usw.: 
aus anderen als pflanzlichen Stoffen: 
mit Einfassung oder Ausrüstung aus Eisen oder 
unpoliertem oder bemaltem Holz; ferner Pinsel 
sowie Maurer= und Malerbürsten aller Art, 
nicht zu Nr. 275 des allgemeinen Tarifs ge- 
hörnnd. 
  
mit anderer Einfassung oder Ausrüstung als in 
den Nummern 276 und 277 des allgemeinen 
Tarifs, Staub= und Puderquasten darunter 
einbegrisfen 
  
  
  
50 
70 
50 
20
	        
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