Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

„ (—- 
——.WMW...————.———...##....... ———— —— ——— —— — — 
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs. 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen dOre 
  
304 
307 
308 
309 
  
gefältelt und gepreßt, wie sogenannte Leinennach- 
ahmung; ferner Kartonpapkrr 
lichtempfindliches photographisches Papier; Pergament- 
papier, auch nachgeahmt; Papier, imprägniert oder be- 
strichen mit Chemikalien, Desinfektionsmitteln, Olen, 
Fett, Wachs, Leim, Gummi und ähnlichen Stoffen, die 
nicht zu den Farben gehören, aber nicht mit Asphalt 
Schmirgel-, Glas-, Sand= und anderes Schleif= oder Polier- 
papriirrririrlrrr ... 
Anmerkungen zu den Tarifstellen für Pappe 
und Papier. 
a) Iwischen Pappe und Papier wird in der Weise unter- 
schieden, daß die Ware als Papier anzusehen ist, wenn 
sie weniger als 350 g auf 1 m im Geviert wiegt, andern- 
falls als Pappe. 
b) Auf Papier oder Pappe, die ersichtlich nur als Hüllen 
dienen sollen, bleiben Druck oder Etiketten bei der Ver- 
zollung außer Betracht. 
c) YVapier in Rollen wird wie Papier verzollt, wenn die 
Breite 20 cm übersteigt, und auch sonst, wenn die Ver- 
wendung des Papiers zur weiteren gewerbemähigen Be- 
arbeitung oder Verarbeitung, beh. zum Bedrucken, zur 
Herstellung von Tüten, zum Bekleben von Streichholz. 
schachteln, zum Bewickeln von Blumendraht, nachgewiesen 
wird. 
Tapeten, Tapetenborten darunter einbegriffen: 
Relieftapeten (mit eingepreßten Mustern versehen) aller 
Art, auch in Verbindung mit anderen Stoffen 
Fondtapeten (auf einer Seite mit Grundfarbe bestrichen) 
aller Art; auch Naturelltapeten (gedruckt auf Papier, 
das in der Masse gefärbt ist,, soweit sie samtartig, 
gepreßt (gaufriert), gefirnißt, lackiert oder mit Glimmer 
oder Metall belegt (bronziert) nd 
  
1 kg 
1• 
  
  
20 
07 
50
	        
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