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Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
Tarifs
Benennung der Gegenstände
Ver-
zollungs.
maßstab
Lollsatz
Kronen dOre
304
307
308
309
gefältelt und gepreßt, wie sogenannte Leinennach-
ahmung; ferner Kartonpapkrr
lichtempfindliches photographisches Papier; Pergament-
papier, auch nachgeahmt; Papier, imprägniert oder be-
strichen mit Chemikalien, Desinfektionsmitteln, Olen,
Fett, Wachs, Leim, Gummi und ähnlichen Stoffen, die
nicht zu den Farben gehören, aber nicht mit Asphalt
Schmirgel-, Glas-, Sand= und anderes Schleif= oder Polier-
papriirrririrlrrr ...
Anmerkungen zu den Tarifstellen für Pappe
und Papier.
a) Iwischen Pappe und Papier wird in der Weise unter-
schieden, daß die Ware als Papier anzusehen ist, wenn
sie weniger als 350 g auf 1 m im Geviert wiegt, andern-
falls als Pappe.
b) Auf Papier oder Pappe, die ersichtlich nur als Hüllen
dienen sollen, bleiben Druck oder Etiketten bei der Ver-
zollung außer Betracht.
c) YVapier in Rollen wird wie Papier verzollt, wenn die
Breite 20 cm übersteigt, und auch sonst, wenn die Ver-
wendung des Papiers zur weiteren gewerbemähigen Be-
arbeitung oder Verarbeitung, beh. zum Bedrucken, zur
Herstellung von Tüten, zum Bekleben von Streichholz.
schachteln, zum Bewickeln von Blumendraht, nachgewiesen
wird.
Tapeten, Tapetenborten darunter einbegriffen:
Relieftapeten (mit eingepreßten Mustern versehen) aller
Art, auch in Verbindung mit anderen Stoffen
Fondtapeten (auf einer Seite mit Grundfarbe bestrichen)
aller Art; auch Naturelltapeten (gedruckt auf Papier,
das in der Masse gefärbt ist,, soweit sie samtartig,
gepreßt (gaufriert), gefirnißt, lackiert oder mit Glimmer
oder Metall belegt (bronziert) nd
1 kg
1•
20
07
50