Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
358 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs-. 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen 
Ore 
  
324 
aus 328 
333 
  
Anmerkung zu den Nrun. 322 und 323. Karten 
um Aufkleben von Photographien, die nicht unter Nr. 324 
sallen sind nach Nr. 323 auch dann zu verzollen, wenn sie 
eine der in Nr. 322 aufgeführten Bearbeitungen aufweisen. 
ohne solche Bearbeitung 
Anmerkungen zu den Nrun. 322 bis 324. 
a) Zu Nr. 324 gehören, auch wenn die Ware in der in 
Nr. 322 oder 323 bezeichneten Art bearbeitet ist: 
Maskenz 
Kragen, Manschetten und Vorhemden aus Papier, auch 
auf einer oder beiden Seiten mit weißem, farbigem 
oder bedrucktem Baumwollenstoff überzogen, ohne 
wirkliche Nähte. Eine durch Pressung hervorgebrachte 
künstliche Nachahmung von Nähten ist nicht als 
wirkliche Naht anzusehen. 
b) Bei der Verzollung von Verpackungskartons, auch mit 
Einrichtung von Fächern, bleibt ein vergoldeter, versilberter, 
bronzierter oder gefärbter Rand oder eine solche Kante 
außer Betracht; ebenso ist die Beschaffenheit der Etikette 
ohne Einfluß, sofern diese nicht vergoldet, versilbert oder 
bronziert oder auch in mehr als einer Farbe gedruckt ist. 
Bücher, gedruckte, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genannt: 
Bücher nicht oder nicht in wesentlichem Umfange in 
schwedischer Sprache gedruckt; Wörterbücher und 
Grammatiken 
Bilder aller Art, durch Druck oder sonstwie vervielfältigt, 
nicht eingefaßt (auch auf anderem Material als Pappe 
oder Papier angebracht), wie Atzungen, Stahlstiche, 
Kupferstiche, Holzschnitte, Lichtdrucke, Oldrucke, Decalco= 
mania (Abziehbilder), Lithographien, Photographien, 
  
  
  
50
	        
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