Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

  
Nummer 
des 
schwedischen 
gemeinen 
rifs 
— 388 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs-. 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen Ore 
  
514 
520 
521 
522 
  
Näh- und andere Arbeiten, nicht besonders ge- 
nannt, aus Gespinstwaren; Hüte (Nr. 514 bis 582). 
Gespinstwaren, zugeschnitten oder ausgestanzt, aber ohne 
Näharbeit, im allgemeinen Tarif nicht besonders ge- 
nannt; ferner Gespinstwaren, gesäumt oder mit Kanten- 
band versehen, aber ohne andere Näharbeit, im allge- 
meinen Tarif nicht besonders genannt: wie die Gespinst- 
waren, woraus sie hergestellt sind, mit einem Zuschlag 
von 10 v. H. des Zollbetrags. 
Anmerkung 1. Zu den gesäumten und mit Kanten- 
band versehenen Waren ohne andere Näharbeit werden 
auch solche gerechnet, die in unmittelbarem Zusammen- 
hange mit dem Saume eine einfache Hohlnaht haben. 
Anmerkung 2. Solche zugeschnittene oder aus- 
eschnittene Gespinstwaren, bei deren Zuschneiden augen- 
scheinlich Abfälle nicht entstanden sind, werden wie die 
Gewebe behandelt, woraus sie hergestellt sind, ohne Er- 
höhung. 
Hosenträger, Gürtel, Schärpen, Strumpfbänder, Kleider- 
und Armelschürzer sowie andere derartige Gegenstände; 
auch Teile dazu aus Gespinstwaren: 
aus Goldgespinstwartten 
aus Seide oder Halbseide oder aus elastischen Bändern 
oder Schnüren, worin Seide enthalten ist... 
anderer Art, darunter auch solche einbegriffen, deren 
auptbestandteil aus elastischen Bändern oder 
chnüren besteht, worin keine Seide enthalten ist 
  
  
 
	        
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