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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
33.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen
unbefugte Nachahmung. S. 25. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der
Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 26.
(Nr. 3840.) Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten
Papiers gegen unbefugte Nachahmung. Vom 2. Januar 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Papier, welches dem zur Herstellung von Reichsbanknoten verwendeten,
durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papiere hinsichtlich dieser Merkmale
gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer
Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, darf, nachdem die Merkmale
öffentlich bekannt gemacht worden sind, ohne Erlaubnis des Reichskanzlers oder
einer von ihm zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten Behörde weder angefertigt
oder aus dem Ausland eingeführt noch verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr
gebracht werden.
2.
Wer den Bestimmungen im 9 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Handlung zum Zwecke eines
Münzverbrechens begangen worden ist, mit Gefängnis von drei Monaten bis zu
zwei Jahren bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden,
so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten
zu erkennen.
Reichs- Gesetzbl. 1911. 5
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1911.