Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

Nummer 
des 
schwedischen 
arfs“ 
— 428 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs-. 
maßstab 
  
Lollsatz 
Kronen 
  
  
Anmerkung zu Abschnitt XIIAdes allgemeinen 
Tarifs. 
Ist bei Eisenwaren hier vorstehend zwischen bearbeitet 
und unbearbeitet unterschieden, ohne daß die Art der 
Bearbeitung näher angegeben wird, so ist die Ware 
dann als bearbeitet anzusehen, wenn ihre Oberfläche oder 
irgendein Teil davon einer besonderen Dearhitung. unter- 
zogen oder ihre Form verändert worden ist. Voraus- 
setzung ist dabei, daß als ZJweck der Bearbeitung oder 
Formveränderung angesehen werden kann die Verwendbar- 
machung der Ware für ihre besonderen Zwecke, die Hebung 
ihres Aussehens oder — mit den untenerwähnten Aus- 
nahmen — der Schutz der Ware gegen Rost. 
Zu den bearbeiteten gehören sonach alle ganz oder 
teilweise gefeilten, gefrästen, abgedrehten, W3 ge- 
stanzten, gehobelten, geschliffenen, polierten, durch Olüberzug 
und Erhitzen mit tiner gleichmäßigen grauen, braunen oder 
anderen Farbe versehenen, in der Scheuertrommel ge- 
reinigten; weiter alle ganz oder teilweise bemalten, ge- 
firnißten, lackierten, emallierten, mit anderen unedlen 
Metallen oder Legierungen aus unedlen Metallen über- 
zogenen (jedoch mit den im Kopfe der Nrn. 709 und 
710 des allgemeinen Tarifs genannten Ausnahmen), ferner 
alle mittels Nieten und Schrauben oder auf dhnliche 
Weise zusammengefügten Waren. Auch das mehr oder 
minder vollständige Entfernen der rohen Oberfläche nach 
dem Gusse, dem Schmieden oder Walzen hat zur Folge, 
daß der Gegenstand als bearbeitet behandelt wird. 
Als Bearbeitung wird dagegen nicht angesehen das 
Anschneiden von Gewinden, das Abschneiden, das Ver- 
Krößern (svällning) oder Verkleinern (strypning) der 
ohrenden, die Bearbeitung eines Gegenstandes an ge- 
wissen Stellen bei und zwecks der Prüfung auf Fehler- 
freiheit, das Entfernen des Glühspans durch Beizen in 
Säure, das Beseitigen der Gußnähte und Ansätze sowie 
anderer Gußfehler, das Ebnen der Bruchflächen sowie das 
Abstechen der verlorenen Köpfe, Eingüsse und Stege sowie 
ein Uberstreichen mit Ol, Olfarbe, Teer, Asphalt oder 
Graphit, sichtlich nur zu dem Zwecke, den Gegenstand 
gegen Rost zu schützen. 
  
  
 
	        
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