Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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des § 50 an Stelle der zwei Offiziere des niedrigsten Dienstgrads 
zwei Sanitätsoffiziere, zwei Veterinäroffiziere, zwei Ingenieure des 
Soldatenstandes oder zwei obere Militärbeamte und in den Fällen 
des § 51 an Stelle des Offiziers des niedrigsten Dienstgrads ein 
Sanitätsoffizier, ein Veterinäroffizier, ein Ingenieur des Soldaten- 
standes oder ein oberer Militärbeamter als Richter zu berufen.“ 
3. Im § 1 Nr. 2 und Nr. 7 sowie im § 5 Nr. 2 wird hinter dem 
Worte „Sanitätsoffiziere“ eingeschaltet „, Veterinäroffiziere“ ; im 
§ 59 wird hinter dem Worte „Sanitätsoffiziere,“ eingeschaltet „die 
Veterinäroffiziere," · 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
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(Nr. 3845.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Fachausstellung bemalter Wohnräume in Hamburg 191. 
Vom 22. Januar 1911. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Hamburg stattfindende Fachausstellung bemalter Wohnräume. 
Berlin, den 22. Januar 1911. · 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
von Jonquieres. 
  
  
(Nr. 3846.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
Zeichen auf ber Dritten Bureau-Ausstellung in Berlin 1911. Vom 7. Fe- 
ruar 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Berlin stattfindende Dritte Bureau-Ausstellung. 
Berlin, den 7. Februar 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Richter. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten. 
  
 
	        
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