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des § 50 an Stelle der zwei Offiziere des niedrigsten Dienstgrads
zwei Sanitätsoffiziere, zwei Veterinäroffiziere, zwei Ingenieure des
Soldatenstandes oder zwei obere Militärbeamte und in den Fällen
des § 51 an Stelle des Offiziers des niedrigsten Dienstgrads ein
Sanitätsoffizier, ein Veterinäroffizier, ein Ingenieur des Soldaten-
standes oder ein oberer Militärbeamter als Richter zu berufen.“
3. Im § 1 Nr. 2 und Nr. 7 sowie im § 5 Nr. 2 wird hinter dem
Worte „Sanitätsoffiziere“ eingeschaltet „, Veterinäroffiziere“ ; im
§ 59 wird hinter dem Worte „Sanitätsoffiziere,“ eingeschaltet „die
Veterinäroffiziere," ·
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1911.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
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(Nr. 3845.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der Fachausstellung bemalter Wohnräume in Hamburg 191.
Vom 22. Januar 1911.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die
in diesem Jahre in Hamburg stattfindende Fachausstellung bemalter Wohnräume.
Berlin, den 22. Januar 1911. ·
Der Reichskanzler.
Im Auftrag:
von Jonquieres.
(Nr. 3846.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
Zeichen auf ber Dritten Bureau-Ausstellung in Berlin 1911. Vom 7. Fe-
ruar
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die
in diesem Jahre in Berlin stattfindende Dritte Bureau-Ausstellung.
Berlin, den 7. Februar 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrag:
Richter.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.