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§ 198.
Die Satzung kann versicherungspflichtigen Ehefrauen oder allen weiblichen
Versicherungspflichtigen unter der Voraussetzung des § 195 Abs. 1 Hebammendienste
und ärztliche Geburtshilfe, die bei der Niederkunft erforderlich werden, zubilligen.
§ 199.
Die Satzung kann Schwangeren, die der Kasse mindestens sechs Monate
angehören,
1. wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein Schwan-
gerengeld in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer von sechs
Wochen zubilligen,
2. auf die Dauer dieser Leistung die Zeit der Gewährung des Wochengeldes
vor der Niederkunft anrechnen, «
3. Hebammendienste und ärztliche Behandlung, die bei Schwangerschafts-
beschwerden erforderlich werden, zubilligen.
3 200.
Die Satzung kann Wöchnerinnen der im 3 195 Abs. 1 bezeichneten Art, so-
lange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld bis zur Höhe des halben Kranken-
geldes und bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft zubilligen.
IV. Sterbegeld.
3 201.
Als Sterbegeld wird beim Tode eines Versicherten das Zwanzigfache des
Grundlohns gezahlt.
§ 202.
Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf
der Krankenhilfe an derselben Krankheit, so wird das Sterbegeld gezahlt, wenn er
bis zum Tode arbeitsunfähig gewesen ist.
§ 203.
Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten und
an den gezahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Überschuß, so sind nach-
einander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugs-
berechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Ge-
meinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigten, so verbleibt der Überschuß
der Kasse.
§ 204.
Die Satzung kann das Sterbegeld bis zum Vierzigfachen des Grundlohns
erhöhen, auch den Mindestbetrag auf fünfzig Mark festsetzen.