Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 198. 
Die Satzung kann versicherungspflichtigen Ehefrauen oder allen weiblichen 
Versicherungspflichtigen unter der Voraussetzung des § 195 Abs. 1 Hebammendienste 
und ärztliche Geburtshilfe, die bei der Niederkunft erforderlich werden, zubilligen. 
§ 199. 
Die Satzung kann Schwangeren, die der Kasse mindestens sechs Monate 
angehören, 
1. wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein Schwan- 
gerengeld in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer von sechs 
Wochen zubilligen, 
2. auf die Dauer dieser Leistung die Zeit der Gewährung des Wochengeldes 
vor der Niederkunft anrechnen, « 
3. Hebammendienste und ärztliche Behandlung, die bei Schwangerschafts- 
beschwerden erforderlich werden, zubilligen. 
3 200. 
Die Satzung kann Wöchnerinnen der im 3 195 Abs. 1 bezeichneten Art, so- 
lange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld bis zur Höhe des halben Kranken- 
geldes und bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft zubilligen. 
IV. Sterbegeld. 
3 201. 
Als Sterbegeld wird beim Tode eines Versicherten das Zwanzigfache des 
Grundlohns gezahlt. 
§ 202. 
Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf 
der Krankenhilfe an derselben Krankheit, so wird das Sterbegeld gezahlt, wenn er 
bis zum Tode arbeitsunfähig gewesen ist. 
§ 203. 
Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten und 
an den gezahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Überschuß, so sind nach- 
einander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugs- 
berechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Ge- 
meinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigten, so verbleibt der Überschuß 
der Kasse. 
§ 204. 
Die Satzung kann das Sterbegeld bis zum Vierzigfachen des Grundlohns 
erhöhen, auch den Mindestbetrag auf fünfzig Mark festsetzen.
	        
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