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II. Allgemeine Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen.
§ 226.
Ortskrankenkassen werden für örtliche Bezirke errichtet (allgemeine Ortskranken-
kassen), ebenso Landkrankenkassen.
Orts- und Landkrankenkassen sind in der Regel innerhalb des Bezirkes eines
Versicherungsamts zu errichten.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann Abweichungen anordnen und zulassen.
§ 227.
Die Landesgesetzgebung kann für das Gebiet oder für Gebietsteile des Bundes.
staats bestimmen, daß keine Landkrankenkassen neben den allgemeinen Ortskrankenkassen
errichtet werden.
§ 228.
Neben der allgemeinen Ortskrankenkasse wird keine Landkrankenkasse errichtet,
wo die Landkrankenkasse nicht mindestens zweihundertundfünfzig Pflichtmitglieder
haben würde.
§ 229.
Die Errichtung einer Landkrankenkasse neben der allgemeinen Ortskrankenkasse kann
mit Genehmigung des Oberversicherungsamts unterbleiben, wo das Versicherungsamt
(Beschlußausschuß) nach Anhören beteiligter Arbeitgeber und Versicherungspflichtiger
das Bedürfnis verneint.
§ 230.
Die Errichtung einer allgemeinen Ortskrankenkasse neben der Landkrankenkasse
kann mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde unterbleiben, wo die Orts-
krankenkasse nicht mindestens zweihundertundfünfzig Pflichtmitglieder haben würde.
§ 231.
Allgemeine Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen werden durch Beschluß des
Gemeindeverbandes errichtet.
Ist es für den Bezirk eines Versicherungsamts zulässig; sowohl eine wie
mehrere allgemeine Orts= oder mehrere Landkrankenkassen zu errichten, so haben sich
die beteiligten Gemeindeverbände darüber zu einigen. Einigen sie sich nicht, so ent-
scheidet das Oberversicherungsamt und ordnet die Errichtung an.
§ 232.
Wird eine allgemeine Orts- oder eine Landkrankenkasse nicht rechtzeitig errichtet,
so ordnet das Oberversicherungsamt die Errichtung an.
§ 233.
Gegen die Anordnung des Oberversicherungsamts steht den beteiligten Gemeinden
und Verbänden die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde zu.