Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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g 351. 
Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landes. 
recht staatliche oder gemeindliche Beamte sind oder nach § 359 deren Rechte und 
Pflichten haben, wird eine Dienstordnung aufgestellt. 
Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder 
zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher aus- 
üben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht. 
6 352. 
Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse 
der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, 
die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Festsetzung von 
Strafen. Die fachliche Befähigung muß auch in anderer Weise als durch die 
Zurücklegung eines vorgeschriebenen Bildungsganges nachgewiesen werden können. 
l1 353. 
Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie: 
1. wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird, 
2. in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden, 
3. unter welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge ge- 
währt werden. 
Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet. 
96354. 
Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag 
angestellt. . 
Die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten darf, vorbehaltlich des 
Abs. 6, nur auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und der Versicherten 
im Vorstand, kommt aber ein solcher Beschluß nicht zustande, auf Beschluß der 
Vorstandsmehrheit mit Zustimmung des Vorsitzenden des Versicherungsamts ausge- 
sprochen werden; nach zehnjähriger Beschäftigung darf sie nur aus einem wichtigen 
Grunde stattfinden. 
Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Ange- 
stellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem 
Rechte gestellt sein würde. 
Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in 
denen ein wichtiger Grund vorliegt. 
Geldstrafe darf nur bis zum Betrag eines einmonatigen Diensteinkommens 
vorgesehen werden. 
Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer 
religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstandes 
zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Kußerung ge-
	        
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