Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 679 — 
8 362. 
Bei den Betriebskrankenkassen bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten und 
Verantwortung die für die Geschäfte erforderlichen Personen. Für diese Personen 
gilt § 24 entsprechend. 
Angestellte der Betriebskrankenkassen, die ihre dienstliche Stellung oder ihre 
Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der 
Vorsitzende des Vorstandes zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen 
Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; § 357 Abs. 2 gilt 
dann entsprechend. 
V. Derwaltung der Mittel. 
l 363. 
Die Mittel der Kasse dürfen nur zu den satzungsmäßigen Leistungen, zur 
Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für allgemeine Iwecke der 
Krankheitsverhütung verwendet werden. 
Nach Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörde ist es zulässig, Kassenmittel 
für den Besuch von Versammlungen zu verwenden, die den gesetzlichen Zwecken der 
Krankenversicherung dienen sollen. 
l 364. 
Die Kasse sammelt eine Rücklage mindestens im Betrage der Jahresausgabe 
je nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre an und erhält sie auf dieser Höhe. 
Sie benutzt hierzu die Beitragsteile, welche Arbeitgeber ihr für Mitglieder von Ersatz- 
kassen zahlen (§ 517 Abs. 2), und mindestens ein Jwanzigstel des Jahresbetrags der 
übrigen Kassenbeiträge. 
Bei angeordneten Betriebskrankenkassen (§ 249) kann die Satzung mit Zu- 
stimmung des Oberversicherungsamts anderes bestimmen. 
8365. 
Wertpapiere der Kasse, die nicht lediglich zur Anlegung zeitweilig verfügbarer 
Betriebsgelder dienen, verwahrt der Gemeindeverband, wenn das Versicherungsamt 
nichts anderes bestimmt. 
8366. 
Art und Form der Rechnungsführung bestimmt der Bundesrat. 
8367. 
Die Kasse hat dem Versicherungsamt einen Rechnungsabschluß einzureichen 
sowie Nachweisungen über die 
1. Mitglieder, 
2. Krankheits, sonstigen Leistungs= und Sterbefälle, 
3. eingegangenen Beiträge, 
4. gewährten Leistungen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.