Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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*420. 
Auf Antrag des Arbeitgebers werden für die Dauer des Arbeitsvertrags unter 
Wegfall des Anspruchs der Versicherten auf Krankengeld die Kassenbeiträge entsprechend 
ermäßigt, wenn erweislich mindestens 
1. der Arbeitsvertrag auf ein Jahr abgeschlossen ist, 
2. die Versicherten 
entweder für das Jahr Sachleistungen im dreihundertfachen Werte 
des satzungsmäßigen täglichen Krankengeldes 
oder für den Arbeitstag einen Entgelt im Werte dieses Krankengeldes 
beziehen, und 
3. ihnen ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen für die Geltungsdauer des 
Arbeitsvertrags zusteht. 
Ist der Versicherte über die Geltungsdauer des Arbeitsvertrags hinaus krank 
und arbeitsunfähig, so tritt sein Anspruch auf Krankengeld wieder in Kraft. Der 
Arbeitgeber hat der Kasse das Krankengeld zu erstatten. § 28 gilt entsprechend. 
Die Beiträge werden durch die Satzung mit Zustimmung des Oberversicherungs. 
amts nach dem Verhältnis des Krankengeldes zum Werte der anderen Kassenleistungen 
ermäßigt. 
*421. 
Mit Zustimmung des Oberversicherungsamts kann die Satzung für Versicherte, 
denen in Krankheitsfällen nach ihrem Arbeitsvertrage geringere als die im § 420 
Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungen zustehen, das Krankengeld kürzen; die Beiträge 
sind entsprechend zu ermäßigen. 
*422. 
Soweit der Arbeitgeber die Unterstützung (§§ 418, 419) nicht leistet, hat die 
Kasse auf Antrag dem Befreiten die satzungsmäßigen Leistungen zu gewähren; soweit 
der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen (§§ 420, 421) nicht erfüllt, hat sie 
dem erkrankten Mitglied auf Antrag das Krankengeld zu zahlen. 
Der Arbeitgeber hat ihr das Geleistete zu erstatten. § 28 gilt entsprechend. 
Bei Streit über den Erstattungsanspruch (Abs. 2, § 420 Abs. 2) entscheidet 
das Versicherungsamt im Spruchverfahren. 
g 423. 
Die Satzung einer Landkrankenkasse kann mit Zustimmung des Oberversiche- 
rungsamts bestimmen, daß Versicherte kein Krankengeld erhalten, denen auf Grund 
der Reichsversicherung eine dauernde jährliche Rente mindestens im dreihundertfachen 
Betrage des satzungsmäßigen täglichen Krankengeldes gewährt ist. 
Die Beiträge für diese Mitglieder sind entsprechend (§ 420 Abs. 3) zu ermäßigen. 
Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts für Beschäftigte, 
die dauernd nur zu einem geringen Teil arbeitsfähig sind, den Grundlohn niedriger 
als den Ortslohn festsetzen. 
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