— 610 —
Wo keine Gemeindeverbände bestehen, bestimmt die Landesregierung, wer zu-
ständig ist.
l 527.
Ist eine Orts- oder Landkrankenkasse für mehrere Gemeinden (selbständige
Gutsbezirke oder Gemarkungen, ausmärkische Bezirke) errichtet, die zusammen keinen
Gemeindeverband bilden, so werden sie nach näherer Bestimmung der Landesregierung
zu einem Zweckverbande zusammengeschlossen.
Die Vorschriften dieses Buches für Gemeindeverbände gelten auch für solche
Iweckverbände.
§ 528.
Uberschreitet der Bereich einer Kasse den Bezirk eines Versicherungsamts, so ist
für sie das Versicherungsamt ihres Sitzes zuständig.
II. Strafvorschriften.
g 529.
Gegen einen Versicherten, der die Krankenordnung oder die Anordnungen des
behandelnden Arztes übertritt oder die ihm nach § 190 obliegende Mitteilung unter-
läßt, kann der Vorstand der Kasse Strafen bis zum dreifachen Betrage des täglichen
Krankengeldes für jeden lbertretungsfall festsetzen.
Die gleiche Befugnis hat der Vorstand einer knappschaftlichen Krankenkasse
und einer Ersatzkasse gegen ein versicherungspflichtiges Mitglied, das die Kranken-
ordnung oder die Anordnungen des behandelnden Arztes übertritt.
Auf Beschwerde entscheidet das Versicherungsamt endgültig.
9 530.
Wer seiner Pficht zuwider Versicherungspflichtige nicht anmeldet (8§ 317,
319, 468 Abs. 2) oder die Listen über beschäftigte Hausgewerbtreibende nicht ein-
reicht (§ 473), kann, falls er vorsätzlich handelt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark,
und falls er fahrlässig handelt, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft werden.
Wer die Vorschriften über die Meldung Versicherungspflichtiger oder die Ein-
reichung der Listen der Hausgewerbtreibenden (§& 317 bis 319, § 468 Abs. 2, 8§ 473,
474) in anderer Weise verletzt, kann mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden.
Wer seiner Pflicht zuwider das Stellen von Anträgen nach § 519 Abf. 2,
§522 oder Anzeigen nach § 521 unterläßt, kann mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark
bestraft werden.
Diese Strafen verhängt das Versicherungsamt. Auf Beschwerde entscheidet das
Oberversicherungsamt endgültig.
l 531.
Unabhängig von der Strafe hat die Kasse die rückständigen Beiträge nachzuholen.