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Genossenschaft oder für die Einschätzung in die Gefahrklasse von Bedeutung ist. Als
solche Beamte können auch Personen angestellt werden, die früher den versicherten
Betrieben als Arbeiter angehört haben.
l876.
Die Genossenschaften können, um die eingereichten Lohnnachweise zu prüfen,
durch Rechnungsbeamte die Geschäftsbücher und Listen einsehen, aus denen die Jahl
der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge des verdienten Entgelts
hervorgehen.
8877.
Die Geschäfte des technischen Aufsichts. und des Rechnungsbeamten können mit
Genehmigung des Reichsversicherungsamts in einer Person vereinigt werden.
g 878.
Die Unternehmer sind verpflichtet, den technischen Aufsichtsbeamten ihrer Genossen-
schaft den Zutritt zu ihren Betriebstätten während der Betriebszeit zu gestatten und
den Rechnungsbeamten die Bücher und Listen (6 876) an Ort und Stelle zur Einsicht
vorzulegen.
g 879.
Das Versicherungsamt kann die Unternehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten
aus § 878 auf Antrag jedes an der Überwachung Beteiligten durch Geldstrafen bis
zu dreihundert Mark anhalten.
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
g 880.
Der Unternehmer kann besondere Sachpverständige statt des technischen Aufsichts-
beamten verlangen, wenn er von dessen Besichtigung die Verletzung eines Betriebs-
geheimnisses oder Schaden für seine geschäftliche Tätigkeit befürchtet.
g 881.
In diesem Falle hat der Unternehmer dem Genossenschaftsvorstande sobald als
möglich einige Personen zu bezeichnen, die geeignet und bereit sind, auf seine Kosten
den Betrieb zu besichtigen und die für die Genossenschaft notwendige Auskunft zu geben.
Einigt man sich nicht, so entscheidet auf Anrufen das Reichsversicherungsamt.
l882.
Die Mitglieder der Genossenschaftsorgane, die technischen Aufsichts- und die Rech-
nungsbeamten sowie die besonderen Sachverständigen werden von dem Versicherungsamt
ihres Wohnorts eidlich verpflichtet, über das, was ihnen durch die Überwachung der
Betriebe oder durch die Prüfung der Bücher und Listen bekannt wird, zu schweigen
sowie Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten.