Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Genossenschaft oder für die Einschätzung in die Gefahrklasse von Bedeutung ist. Als 
solche Beamte können auch Personen angestellt werden, die früher den versicherten 
Betrieben als Arbeiter angehört haben. 
l876. 
Die Genossenschaften können, um die eingereichten Lohnnachweise zu prüfen, 
durch Rechnungsbeamte die Geschäftsbücher und Listen einsehen, aus denen die Jahl 
der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge des verdienten Entgelts 
hervorgehen. 
8877. 
Die Geschäfte des technischen Aufsichts. und des Rechnungsbeamten können mit 
Genehmigung des Reichsversicherungsamts in einer Person vereinigt werden. 
g 878. 
Die Unternehmer sind verpflichtet, den technischen Aufsichtsbeamten ihrer Genossen- 
schaft den Zutritt zu ihren Betriebstätten während der Betriebszeit zu gestatten und 
den Rechnungsbeamten die Bücher und Listen (6 876) an Ort und Stelle zur Einsicht 
vorzulegen. 
g 879. 
Das Versicherungsamt kann die Unternehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten 
aus § 878 auf Antrag jedes an der Überwachung Beteiligten durch Geldstrafen bis 
zu dreihundert Mark anhalten. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
g 880. 
Der Unternehmer kann besondere Sachpverständige statt des technischen Aufsichts- 
beamten verlangen, wenn er von dessen Besichtigung die Verletzung eines Betriebs- 
geheimnisses oder Schaden für seine geschäftliche Tätigkeit befürchtet. 
g 881. 
In diesem Falle hat der Unternehmer dem Genossenschaftsvorstande sobald als 
möglich einige Personen zu bezeichnen, die geeignet und bereit sind, auf seine Kosten 
den Betrieb zu besichtigen und die für die Genossenschaft notwendige Auskunft zu geben. 
Einigt man sich nicht, so entscheidet auf Anrufen das Reichsversicherungsamt. 
l882. 
Die Mitglieder der Genossenschaftsorgane, die technischen Aufsichts- und die Rech- 
nungsbeamten sowie die besonderen Sachverständigen werden von dem Versicherungsamt 
ihres Wohnorts eidlich verpflichtet, über das, was ihnen durch die Überwachung der 
Betriebe oder durch die Prüfung der Bücher und Listen bekannt wird, zu schweigen 
sowie Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten.
	        
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