Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 947. 
Die Berufsgenossenschaft kann innerhalb der ersten dreizehn Wochen, auch ohne 
dem Verletzten ein Heilverfahren zu gewähren, die Unfallfolgen feststellen; § 581 
Abs. 1 gilt entsprechend. 
§ 948. 
Für die Gewährung von Unfallrente vor Ablauf der dreizehn Wochen, 
für den Übergang des Anspruchs auf Krankengeld, 
für die Bindung der Genossenschaft an die Stellungnahme des Trägers 
der Krankenversicherung « 
 gelten die §§ 582, 583 Abs.1,§ 584. Dabei gilt § 583 Abs.1 auch für die 
Leistung der Gemeinde (§ 942). " 
§ 949. 
Bei Streit zwischen der Gemeinde und der Krankenkasse wegen Übernahme 
der Krankenhilfe (§ 944) entscheidet das Versicherungsamt endgültig, wenn es sich 
nicht um einen Ersatzanspruch handelt. 
Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 943 bis 945 wird im Spruchverfahren 
entschieden. 
§ 950. 
Für den Ersatz des Schadens bei Tötung gelten die §§ 586 bis 596 aus 
der gewerblichen Unfallversicherung. 
Jedoch richtet sich der Jahresarbeitsverdienst nach den Vorschriften, die in der 
landwirtschaftlichen Unfallversicherung im Falle der Körperverletzung gelten, mit Aus- 
schluß der §§ 940, 941. Der § 587 gilt nur, wenn die Rente nicht nach dem 
festgesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste (§ 936) berechnet wird. 
§ 951. 
An Stelle von Krankenbehandlung und Rente (§ 930 in Verbindung mit 
§ 558) kann die Berufsgenossenschaft Heilanstaltpflege gewähren. Für diese gelten 
§ 597 Abs. 2 bis 5, § 598. 
§ 952. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten ferner die Vorschriften über 
Hauspflege (§ 599), 
besondere Unterstützung bei Unterbringung in einer Heilanstalt (§ 602) 
Einleitung eines neuen Heilverfahrens (§§ 603, 604), 
Wechsel der Heilanstalt (§ 605), 
Nachteile für den Verletzten aus unberechtigtem Verhalten gegen Anord- 
nungen über Heilverfahren (§ 600), 
Aufnahme des Rentenempfängers in ein Invalidenhaus oder eine ähnliche 
Anstalt (§ 607). 
§ 953. 
Gemeinden oder Gemeindeverbände können mit Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde statutarisch bestimmen, daß Renten bis zu zwei Dritteln nicht bar
	        
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