Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 969. 
Für die Meldepflicht des Unternehmers bei Änderungen seines Betriebs, die 
für die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft wichtig sind, für die Überweisung und 
Löschung eines Betriebs sowie für den Übergang der Unfallast und eines Teiles der 
Rücklage gelten die §§ 665 bis 673 aus der gewerblichen Unfallversicherung ent- 
sprechend. 
3 970. 
Die Meldepflicht bei Betriebsänderungen, die für die Umlagen wichtig sind, 
und das weitere Verfahren sind in der Satzung zu regeln. 
Für die Anfechtung der Entscheidung, welche die Genossenschaft auf die Anmeldung 
der Änderung oder von Amts wegen erläßt, gelten die §§ 999, 1000 entsprechend. 
IV. Satzung. 
§ 971. 
Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung und ihre Geschäfts- 
ordnung durch eine Satzung, welche die Genossenschaftsversammlung beschließt. 
§ 972. 
Die Satzung muß bestimmen über 
1. Namen, Sitz und Bezirk der Genossenschaft, 
2. Zusammensetzung, Rechte und Pflichten des Vorstandes, 
3. Form der Willenserklärungen des Vorstandes sowie seiner Unterschrift für 
die Berufsgenossenschaft, Art der Beschlußfassung des Vorstandes und 
seine Vertretung nach außen, 
4. Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über Einsprüche 
(§§ 1000, 1023), 
5. Zusammensetzung und Berufung der Genossenschaftsversammlung und Art 
ihrer Beschlußfassung, 
6. Stimmrecht der Mitglieder und Prüfung ihrer Vollmachten, 
7. Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand, 
8. Höhe der Sätze für entgangenen Arbeitsverdienst und für Reisekosten, die 
den Vertretern der Versicherten zu gewähren sind (5 21)) 
9. Maßstab für das Umlegen der Beiträge und, soweit diese nicht nach Steuern 
umgelegt werden, Verfahren beim Abschätzen und Veranlagen, 
10. Verfahren bei Eröffnung neuer Betriebe, bei Betriebsänderungen und bei 
Wechsel der Person des Unternehmers, 
11. Folgen von Betriebseinstellung oder von Wechsel der Person des Unternehmers, 
besonders Sicherstellung seiner Beiträge, wenn er den Betrieb einstellt, 
12. Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 
13. Handhabung des Erlasses von Vorschriften zur Unfallverhütung und zur 
Überwachung der Betriebe, 

	        
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