Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1066. 
Bei der Berechnung der Rente der Versicherten, die zur Berufsgenossenschaft 
gehören (§ 1118), bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach den §§ 1067 bis 
1079, 1081, 1082. 
§ 1067. 
Als Jahresarbeitsverdienst der Personen, die zur Besatzung von Seefahrzeugen 
gehören, mit Ausnahme der in Schlepper- und Leichterbetrieben Beschäftigten, gilt 
das Elffache des Durchschnittsatzes, der zur Zeit des Unfalls bei Anmustern oder 
Anwerben an barem Entgelt (Heuer) für den Monat gewährt wird; dazu werden zwei 
Fünftel des Durchschnittsatzes für Vollmatrosen als Geldwert der auf Seefahrzeugen 
gewährten Beköstigung gerechnet. 
§ 1068. 
Den monatlichen Durchschnitt setzt der Reichskanzler nach Anhören der obersten 
Verwaltungsbehörden einheitlich für die ganze deutsche Küste fest, und zwar nach den 
Lohnsätzen, die Vollmatrosen auf deutschen Fahrzeugen während der letzten drei 
Kalenderjahre, in denen deutsche Streitkräfte nicht mobil gemacht worden sind, 
erhalten haben. 
Für die Klassen der Schiffsbesatzung, die neben Lohn oder Gehalt regelmäßige 
Nebeneinnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher Geldwert bei Festsetzung 
des Durchschnitts eingerechnet. 
§ 1069. 
Der Durchschnitt wird für Vollmatrosen, Steuerleute, Maschinisten, andere 
Schiffsoffiziere und für Schiffer besonders festgesetzt. Er kann auch noch nach der 
Gattung der Schiffe oder nach Klassen der Schiffsbesatzung abgestuft werden. 
§ 1070. 
Bei Personen der Schiffsbesatzung, für die kein besonderer Durchschnitt fest- 
gesetzt ist, werden drei Viertel des für Vollmatrosen festgesetzten Durchschnitts 
gerechnet. 
§ 1071. 
Mindestens alle fünf Jahre wird die Festsetzung nachgeprüft. 
§ 1072. 
Die Rente ist vom Ablauf des siebzehnten Lebensjahrs nach dem Durch- 
schnittsatze für Leichtmatrosen und vom Ablauf des neunzehnten Lebensjahrs nach dem 
für Vollmatrosen zu erhöhen, wenn sie nach einem geringeren Durchschnittsatze be- 
rechnet war. 
§ 1073. 
Soweit der Jahresarbeitsverdienst eintausendachthundert Mark übersteigt, wird 
er nur mit einem Drittel angerechnet. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 115
	        
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