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§ 1066.
Bei der Berechnung der Rente der Versicherten, die zur Berufsgenossenschaft
gehören (§ 1118), bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach den §§ 1067 bis
1079, 1081, 1082.
§ 1067.
Als Jahresarbeitsverdienst der Personen, die zur Besatzung von Seefahrzeugen
gehören, mit Ausnahme der in Schlepper- und Leichterbetrieben Beschäftigten, gilt
das Elffache des Durchschnittsatzes, der zur Zeit des Unfalls bei Anmustern oder
Anwerben an barem Entgelt (Heuer) für den Monat gewährt wird; dazu werden zwei
Fünftel des Durchschnittsatzes für Vollmatrosen als Geldwert der auf Seefahrzeugen
gewährten Beköstigung gerechnet.
§ 1068.
Den monatlichen Durchschnitt setzt der Reichskanzler nach Anhören der obersten
Verwaltungsbehörden einheitlich für die ganze deutsche Küste fest, und zwar nach den
Lohnsätzen, die Vollmatrosen auf deutschen Fahrzeugen während der letzten drei
Kalenderjahre, in denen deutsche Streitkräfte nicht mobil gemacht worden sind,
erhalten haben.
Für die Klassen der Schiffsbesatzung, die neben Lohn oder Gehalt regelmäßige
Nebeneinnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher Geldwert bei Festsetzung
des Durchschnitts eingerechnet.
§ 1069.
Der Durchschnitt wird für Vollmatrosen, Steuerleute, Maschinisten, andere
Schiffsoffiziere und für Schiffer besonders festgesetzt. Er kann auch noch nach der
Gattung der Schiffe oder nach Klassen der Schiffsbesatzung abgestuft werden.
§ 1070.
Bei Personen der Schiffsbesatzung, für die kein besonderer Durchschnitt fest-
gesetzt ist, werden drei Viertel des für Vollmatrosen festgesetzten Durchschnitts
gerechnet.
§ 1071.
Mindestens alle fünf Jahre wird die Festsetzung nachgeprüft.
§ 1072.
Die Rente ist vom Ablauf des siebzehnten Lebensjahrs nach dem Durch-
schnittsatze für Leichtmatrosen und vom Ablauf des neunzehnten Lebensjahrs nach dem
für Vollmatrosen zu erhöhen, wenn sie nach einem geringeren Durchschnittsatze be-
rechnet war.
§ 1073.
Soweit der Jahresarbeitsverdienst eintausendachthundert Mark übersteigt, wird
er nur mit einem Drittel angerechnet.
Reichs-Gesetzbl. 1911. 115