Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Landwirtschaftliche Betriebsbeamte gehören zur dritten, Lehrer und Erzieher zur 
vierten Klasse, soweit nicht jene einen Jahresarbeitsverdienst von mehr als 850, diese 
von mehr als 1 150 Mark nachweisen. 
§ 1247. 
Wenn im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste 
bare Vergütung vereinbart ist, die den Durchschnittsbetrag übersteigt, so ist diese 
maßgebend. 
§ 1248. 
Die Versicherung in einer höheren Lohnklasse ist erlaubt, der Arbeitgeber aber 
zum höheren Beitrag nur verpflichtet, wenn er sie mit dem Versicherten vereinbart hat. 
§ 1249. 
Die Versicherungsanstalt veröffentlicht für die einzelnen Orte ihres Bezirks 
und für jede Gruppe der Versicherten die Lohnklassen und Beiträge. 
Zweiter Abschnitt. 
Gegenstand der Versicherung. 
I. Allgemeines. 
§ 1250. 
Gegenstand der Versicherung sind Invaliden- oder Altersrenten sowie Renten, 
Witwengeld und Waisenaussteuer für Hinterbliebene. 
§ 1251. 
Invaliden- oder Altersrente erhält, wer die Invalidität oder das gesetzliche 
Alter nachweist sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat. 
§ 1252. 
Hinterbliebenenfürsorge wird gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines 
Todes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und die Anwartschaft aufrecht- 
erhalten hat, Witwengeld und Waisenaussteuer nur, wenn außerdem die Witwe zur 
Zeit der Fälligkeit der Bezüge selbst die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt 
und die Anwartschaft aufrechterhalten hat. 
§ 1253. 
Länger als auf ein Jahr rückwärts, vom Eingang des Antrags gerechnet, 
wird keine Rente gezahlt, sofern nicht der Berechtigte durch Verhältnisse, die außer- 
halb seines Willens liegen, verhindert worden ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen. 
Der Antrag ist in diesem Falle binnen drei Monaten zu stellen, nachdem das 
Hindernis weggefallen ist.
	        
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