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Landwirtschaftliche Betriebsbeamte gehören zur dritten, Lehrer und Erzieher zur
vierten Klasse, soweit nicht jene einen Jahresarbeitsverdienst von mehr als 850, diese
von mehr als 1 150 Mark nachweisen.
§ 1247.
Wenn im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste
bare Vergütung vereinbart ist, die den Durchschnittsbetrag übersteigt, so ist diese
maßgebend.
§ 1248.
Die Versicherung in einer höheren Lohnklasse ist erlaubt, der Arbeitgeber aber
zum höheren Beitrag nur verpflichtet, wenn er sie mit dem Versicherten vereinbart hat.
§ 1249.
Die Versicherungsanstalt veröffentlicht für die einzelnen Orte ihres Bezirks
und für jede Gruppe der Versicherten die Lohnklassen und Beiträge.
Zweiter Abschnitt.
Gegenstand der Versicherung.
I. Allgemeines.
§ 1250.
Gegenstand der Versicherung sind Invaliden- oder Altersrenten sowie Renten,
Witwengeld und Waisenaussteuer für Hinterbliebene.
§ 1251.
Invaliden- oder Altersrente erhält, wer die Invalidität oder das gesetzliche
Alter nachweist sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat.
§ 1252.
Hinterbliebenenfürsorge wird gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines
Todes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und die Anwartschaft aufrecht-
erhalten hat, Witwengeld und Waisenaussteuer nur, wenn außerdem die Witwe zur
Zeit der Fälligkeit der Bezüge selbst die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt
und die Anwartschaft aufrechterhalten hat.
§ 1253.
Länger als auf ein Jahr rückwärts, vom Eingang des Antrags gerechnet,
wird keine Rente gezahlt, sofern nicht der Berechtigte durch Verhältnisse, die außer-
halb seines Willens liegen, verhindert worden ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Der Antrag ist in diesem Falle binnen drei Monaten zu stellen, nachdem das
Hindernis weggefallen ist.