Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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ß 1308. 
Ein Bescheid, der die Rente entzieht, wird mit Ablauf des auf die Zustellung 
folgenden Monats wirksam. 
8 1309. 
Wird Invaliden-oder Witwenrente von neuem oder an Stelle einer Krankenrente oder 
wird eine Altersrente bewilligt, so wird die Zeit des früheren Rentenbezugs dem Ver- 
sicherten ebenso angerechnet wie eine nachgewiesene Krankheitszeit (6J 1394 Abs. 2). 
Während der Zeit des früheren Rentenbezugs erlischt die Anwartschaft nicht. 
l 1310o. 
Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt, so 
wird die weitere Rentenzahlung eingestellt. Die Versicherungsanstalt braucht die zu 
Unrecht gezahlten Beträge nicht zurückzufordern. 
XII. Ruhen der Rente und Kapitalabsindung. 
8 1311. 
Die Rente ruht neben einer reichsgesetzlichen Unfallrente, soweit beide zusammen 
übersteigen würden 
1. bei Invaliden- und Altersrenten den siebeneinhalbfachen Grundbetrag der 
Invalidenrente, 
2. bei Witwen- und Witwerrenten den dreieinhalbfachen, bei Waisenrenten 
den dreifachen Grundbetrag der Invalidenrente, die der Ernährer zur Zeit 
seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte. 
§ 1312. 
Die Rente ruht, solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem 
Monat verbüßt oder in einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist. 
Hat er im Inland Angehörige, die er ganz oder überwiegend aus seinem 
Arbeitsverdienst unterhalten hat, so wird ihnen die Invaliden- oder Altersrente 
überwiesen. 
l 1313. 
Die Rente ruht, solange 
1. der Berechtigte sich freiwillig gewöhnlich im Ausland aufhält) 
2. der berechtigte Ausländer wegen der Verurteilung in einem Strafverfahren 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen ist. Das Gleiche gilt für einen be- 
rechtigten Ausländer, der aus Anlaß der Verurteilung in einem Stref- 
verfahren aus dem Gebiet eines Bundesstaats ausgewiesen ist) solange er 
sich nicht in einem anderen Bundesstaat aufhält. 
8 1314. 
Der Bundesrat kann das Ruhen der Rente für ausländische Grenzgebiete oder 
für solche auswärtigen Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren 
Hinterbliebenen eine entsprechende Fürsorge gewährleistet.
	        
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