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Satzungsmäßige Leistungen, welche die Kasse vor der Entschließung der zuständigen
Stellen oder vor dem 1. Januar 1891 bewilligt hat, dürfen nicht vermindert werden.
Die erforderlichen Anordnungen sind von den Kassen durch Satzungsänderung
herbeizuführen; diese bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Behörde
kann die Anderung rechtsgültig selbst vornehmen, wenn die Kasse den Antrag der
beteiligten Arbeitgeber oder der Mitgliedermehrheit ablehnt.
Die Beiträge brauchen nicht ermäßigt zu werden, wenn die an den Unter-
stützungen gemachten Ersparnisse entweder nötig sind, um die der Kasse verbleibenden
Leistungen zu decken, oder satzungsmäßig mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zu
Wohlfahrtseinrichtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene ver-
wendet werden.
Der Bundesrat. bestimmt das Verfahren vor dem Kaiserlichen Aufsichtsamte
für Privatversicherung im Falle des Abs. 3 Satz 2.
9 1322.
Die Unterstützungen, die Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen den Hinter-
bliebenen ihrer reichsgesetzlich versicherten Mitglieder geben, ermäßigen sich um den halben
Wert der reichsgesetzlichen Bezüge der gleichen Art. Die Unterstützungen müssen unter
Hinzurechnung der reichsgesetzlichen Bezüge mindestens um den Betrag des Reichs-
zuschusses höher sein, als die satzungsmäßigen Unterstützungen ohne die Ermäßigung
sein würden. Entsprechend der Ermäßigung der Unterstützungen sind alle Beiträge
oder, wenn die Arbeitgeber damit einverstanden sind, wenigstens die der Mitglieder
herabzusetzen. Bei Streit über die Höhe der Beitragsherabsetzung entscheidet die
Aufsichtsbehörde.
Die Satzung kann bestimmen, daß die Unterstützungen und entsprechend die Bei-
träge um einen geringeren Teil oder gar nicht ermäßigt werden.
Satzungsmäßige Leistungen, die vor der Entschließung der zuständigen Stellen
oder vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bewilligt sind, dürfen nicht vermindert werden.
1323.
Der §5 1281 Nr. 2 und die §5 1321, 1322 gelten auch für solche zur In-
validen-, Alters- und Hinterbliebenenfürsorge bestimmten Kassen, für die nach Orts-
statut eine Beitrittspflicht besteht.
l 1324.
Die Rentenansprüche dürfen nur aufgerechnet werden auf
Ersatzforderungen für bezogene Unfallrenten und Entschädigungen, soweit der
Versicherungsanstalt ein Anspruch darauf nach § 1522 Abs. 3, 5 1542 zusteht,
geschuldeie Beiträge,
gezahlte Vorschüsse,
zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge,
die zu erstattenden Kosten des Verfahrens,
die von den Versicherungsanstalten verhängten Geldstrafen.