— 760 —
Satzung verstößt oder die Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt zur Erfüllung der
ihr obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen gefährdet. Berücksichtigt der Ausschuß die
Anstände nicht, so muß der Vorstandsvorsitzende die Aufsichtsbehörde anrufen (§ 8).
Er hat dies zu tun, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt. Es entscheidet der
Beschlußsenat.
4. Vermögensberwaltung.
5 1356.
Die Versicherungsanstalt muß mindestens ein Viertel ihres Vermögens in An-
leihen des Reichs oder der Bundesstaaten anlegen.
Sie kann höchstens die Hälfte ihres Vermögens anders als nach den 88 26, 27
anlegen. Sie bedarf dazu der Genehmigung des Reichsversicherungsamts oder des
Landesversicherungsamts (§ 1382).
Will eine Versicherungsanstalt mehr als den vierten Teil ihres Vermögens
nach Abs. 2 anlegen, so bedarf sie dazu außerdem der Genehmigung des Gemeinde-
verbandes oder der obersten Verwaltungsbehörde. Reicht der Bezirk der Versicherungs-
anstalt über mehrere Bundesstaaten, so ist die Genehmigung ihrer obersten Ver-
waltungsbehörden erforderlich.
Eine solche Anlage (Abs. 2) 3) ist nur in Wertpapieren, in anderer Art nur
für Verwaltungszwecke, zur Vermeidung von Vermögensverlusten oder für Unter,
nehmungen zulässig, die ausschließlich oder überwiegend den Versicherungspflichtigen
zugute kommen.
5*1357.
Der Genehmigung (§ 1356 Abs. 2, 3) bedarf es
zum Erwerbe von Grundstücken im Werte von mehr als fünftausend Mark,
zum Errichten von Gebäuden im Werte von mehr als zehntausend Mark)
zum Anschaffen der zugehörigen Einrichtungsgegenstände im Gesamtwerte von
mehr als fünftausend Mark.
Der Genehmigung bedarf es nicht zum Erwerbe von Grundstücken in den Fällen
des § 1354 Abs. 1 Satz 2.
· §1358.
Das Reichsversicherungsamt regelt die Art und Form der Rechnungsführung.
Die Versicherungsanstalten haben dem Reichsversicherungsamte nach seiner An-
ordnung Ubersichten über ihre Geschäfts und Rechnungsergebnisse einzureichen. Dieses
stellt alljährlich über die gesamten Rechnungsergebnisse des. abgeschlossenen Geschäfts.
jahrs einen Nachweis auf, der dem Reichstag vorzulegen ist.
5. Allgemeines.
1359.
Ist der Vorstand oder Ausschuß noch nicht gebildet oder weigern sie sich, ihre
Geschäfte zu führen, so führt sie auf Kosten der Versicherungsanstalt der Vorsitzende
des Vorstandes selbst oder durch Beauftragte. 1
Soweit die Wahl der Vertreter nicht zustande kommt oder sie die Dienste
verweigern, beruft sic der Vorsitzende des Versicherungsamts aus den wählbaren Persouen.