Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Prüfungsergebnisses (§ 1391) immer für zehn Jahre weiter. Anderungen bedürfen 
der Zustimmung des Reichstags. 
l 1389. 
Zur Fesktsetzung der Höhe der Beiträge wird für die Gesamtheit der Ver- 
sicherten der jährliche Durchschnittsbeitrag berechnet. Er ist so zu bemessen, daß der 
Wert aller künftigen Beiträge samt dem Vermögen den Betrag deckt, der nach der 
Wahrscheinlichkeitsrechnung mit Zins und Zinseszins erforderlich ist, um alle zukünf. 
tigen Aufwendungen der Versicherungsanstalten zu bestreiten. 
§ 1390. 
Der Durchschnittsbeitrag wird nach den Lohnklassen abgestuft, im übrigen 
aber für die Versicherten derselben Lohnklasse nach wöchentlichen Teilbeträgen gleich 
bemessen. 
Die Stufen richten sich nach der Belastung, die sich unter der Annahme ergibt, 
daß jede Lohnklasse einen der Gesamtheit der Versicherten entsprechenden Versicherungs- 
bestand mit gleicher Gefahr hat und daß für diesen Bestand die Renten, Witwen- 
gelder und Waisenaussteuern in der für die Lohnklasse vorgesehenen Höhe in Ansatz 
kommen. 
5 1391. 
Die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts prüft vorher, ob die Beiträge 
ausreichen. 
Fehlbeträge oder Überschüsse müssen durch die neuen Beiträge ausgeglichen werden. 
5 1392. 
Bis auf weiteres wird als Wochenbeitrag erhoben 
in Lohnklasse 1 16 Pfennig, 
? v II ........ . ... 24 7 
v III ....... ..... 32 - 
5 y II. 40 7 
v » V ......... ... 48 
3. Militärdienst= und Krankheitzeiten. 
l 1393. 
Als Beitragswochen der Lohnklasse II werden, ohne daß Beiträge entrichttt 
zu werden brauchen, die vollen Wochen angerechnet, in denen der Versicherte 
1. zur Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs- oder Kriegs. 
zeiten eingezogen gewesen ist, 
2. in Mobilmachungs= oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen 
verrichtet hat, 
3. wegen einer Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert 
gewesen ist, seine Berufstätigkeit fortzusetzen. 
Diese Wochen werden jedoch nur denen angerechnet, die vorher berufsmäßig 
nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind.
	        
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