Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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· §1394. 
Nicht angerechnet wird eine Krankheit, die sich der Versicherte vorsätzlich oder 
bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch 
schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat. 
Wenn die Krankheit ununterbrochen über ein Jahr dauert, wird die weitere 
Dauer nicht angerechnet. 
Die Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die 
Dauer von acht Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine Schwangerschaft 
oder ein regelmäßig verlaufenes Wochenbett veranlaßt ist. 
4. Gemeinlast, Sonderlast. 
§ 1395. 
Die Versicherungsanstalten verwalten ihre Einnahmen und ihr Vermögen (Ge- 
meinvermögen und Sondervermögen) selbständig. Sie decken daraus die Gemeinlast, 
die alle Träger der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung gemeinsam aufzu- 
bringen haben, und die dem einzelnen verbleibende besondere Last. 
D 1396. 
Die Gemeinlast bilden 
die Grundbeträge der Invalidenrenten und die Zuschüsse für Kinderrenten 
*1291) 
die Anteile der Versicherungsanstalten an den Altersrenten, Witwen., 
Witwer-, Waisenrenten, Witwengeld und Waisenaussteuer, 
die Steigerung der Renten infolge von Militärdienst, und Krankheits- 
wochen und 
die Rentenaufrundungen. 
Alle übrigen Verpflichtungen bilden, unbeschadet des § 1478, die Sonderlast 
der Versicherungsanstalt. 
- 
Zur Deckung der Gemeinlast scheidet jede Versicherungsanstalt vom 1. Januar 
1912 an fünfzig vom Hundert der Beiträge buchmäßig als Gemeinvermögen aus. 
Ihm schreibt sie für seinen buchmäßigen Bestand die JZinsen gut. Den Linsfuß 
bestimmt der Bundesrat für die gleichen Zeiträume wie die Beiträge einheitlich. 
§ 1398. 
Ergibt die Prüfung (§ 1391), daß das Gemeinvermögen zur Deckung der Ge- 
meinlast nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist, so setzt der Bundesrat den Teil 
der Beiträge fest, der im nächsten Jeitraum zum Ausgleich der Fehlbeträge oder 
der Überschüsse für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheiden ist. 
Erhöht er ihn, so bedarf es der Zustimmung des Reichstags. 
122°
	        
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