Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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II. Krankenversicherung und Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
§ 1518. 
Läßt die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eintreten, so hat sie für dessen 
Dauer dem Kranken das zu gewähren, was diesem seine Krankenkasse (§ 225) nach 
Gesetz oder Satzung zu leisten hätte. Bringt die Versicherungsanstalt den Kranken 
in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende unter, so kann sie ihm 
für die Dauer dieses Heilverfahrens die Invaliden- oder Witwenrente ganz oder teil- 
weise versagen. 
Die Krankenkasse hat der Versicherungsanstalt Ersatz zu leisten, soweit der 
Kranke von der Kasse nach Gesetz oder Satzung Krankengeld zu beanspruchen hätte. 
§ 1519. 
Die Versicherungsanstalt, die ein Heilverfahren eintreten läßt, kann die Fürsorge 
für den Kranken seiner letzten Krankenkasse in dem Umfang übertragen, den sie für 
geboten hält. 
Werden dadurch der Kasse Leistungen über den Umfang ihrer gesetzlichen oder 
satzungmäßigen Leistungen hinaus auferlegt, so hat die Versicherungsanstalt die Mehr- 
kosten zu ersetzen. 
Sie hat der Kasse den Aufwand auch für die Zeit zu ersetzen, für welche die 
Kasse zu Leistungen nicht mehr verpflichtet war. Dabei gelten als Ersatz für Kranken- 
pflege und für Krankenhauspflege die im § 1503 bezeichneten Beträge, wenn nicht ein 
höherer Aufwand nachgewiesen wird. 
§ 1520. 
Bei Streit zwischen der Kasse und der Versicherungsanstalt aus der Über- 
tragung der Fürsorge (§ 1519) entscheidet das Versicherungsamt endgültig, wenn es 
sich nicht um einen Ersatzanspruch handelt. 
Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 1518, 1519 wird im Spruchverfahren 
entschieden. 
§ 1521. 
Die §§ 1518 bis 1520 gelten auch für knappschaftliche Krankenkassen und für 
Ersatzkassen. Der Grundlohn bestimmt sich nach § 1516 Abfk. 2. 
III. Anfallversicherung und Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
§ 1522. 
Der Antrag, eine Invaliden= oder Hinterbliebenenrente festzustellen, kann nicht 
deshalb abgelehnt werden, weil Invalidität oder Tod Folge eines entschädigungs- 
pflichtigen Unfalls ist. Die Rente ist voll zu zahlen, bis die Unfallrente gewährt 
wird. Wird diese gewährt, so ist nur der sie übersteigende Betrag der Invaliden= 
oder Hinterbliebenenrente zu zahlen. « 
Reichs. Gesetzbl. 1911 125
	        
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