Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Rücksicht auf den Berechtigten zulässig erscheint. Auf Beschwerde entscheidet das 
Oberversicherungsamt endgültig. 
Wird eine Rente gewährt, so ist in dem Bescheid ihre Höhe, der Beginn 
und die Art ihrer Berechnung anzugeben. 
Der Bescheid muß den Vermerk enthalten, daß er rechtskräftig wird, wenn 
der Berechtigte nicht binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids Berufung 
bei dem Oberversicherungsamt einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb Europas 
aufhalten, gilt § 128 Abs. 2. 
§ 1632. 
Will der Versicherungsträger dem für die Gewährung einer Rente abgegebenen 
Gutachten des Vorsitzenden des Versicherungsamts nicht entsprechen, so ist die Sache zur 
Erörterung und Begutachtung (§ 1623) an das Versicherungsamt zurückzugeben, wenn 
es sich um die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung oder die Invalidität 
handelt. 
§ 1633. 
Die §§ 1630 bis 1632 gelten entsprechend, wenn eine Rente entzogen oder 
eingestellt werden soll. . 
§ 1634. 
Der Versicherungsträger kann auf Antrag des Versicherungsamts einem Be- 
teiligten in dem Bescheide solche Kosten zur Last legen, die dieser durch Mutwillen, 
Verschleppung oder Irreführung veranlaßt hat. 
Diese Kosten fließen in die Kasse des Versicherungsträgers. 
4. Wiederholung von Anträgen. 
§ 1635. 
Ist ein Antrag auf Invalidenrente oder auf Jahlung der Witwenrente endgültig 
abgelehnt worden, weil dauernde Invalidität nicht nachweisbar war oder ist eine 
Invalidenrente oder Witwenrente rechtskräftig entzogen, weil Invalidität nicht mehr 
vorlag, so kann der Antrag erst ein Jahr,) nachdem die Entscheidung zugestellt worden 
ist, vorher aber nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß 
inzwischen Umstände eingetreten sind, die den Nachweis der Invalidität liefern. 
Wird die Bescheinigung nicht beigebracht, so weist das Versicherungsamt 
den vorzeitig wiederholten Antrag zurück. Der Bescheid ist nicht anfechtbar. 
Iweiter Abschnitt. 
Feststellung im Spruchverfahren. 
I. Verfahren vor dem Dersicherungsamt. 
1. Zuständigkeit des Versicherungsamts. 
§ 1636. 
Bei Streit über die Leistungen aus der Krankenversicherung entscheidet auf 
Antrag in erster Instanz, vorbehaltlich des § 1661, das Versicherungsamt (Spruch= 
ausschuß).
	        
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