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C. Maßnahmen in besonderen Fällen.
Den Landeszentralbehörden oder den von diesen bestimmten Behörden
bleibt vorbehalten,
a) allgemein oder für einzelne Orte weitergehende Vorschriften zu erlassen,
b) bei starker Häufung der unter A 2 a und B 2 a bezeichneten Erkrankungen
für die davon betroffenen Orte die Form des Nachrichtenaustausches
zu vereinfachen, besonders an Stelle schriftlicher Mitteilung des einzelnen
Falles das Auflegen von Listen zur Einsichtnahme oder mündlichen
Austausch der Nachrichten zur bestimmten Stunde am vereinbarten
Orte zu gestatten.
Die vorstehenden Bestimmungen treten an die Stelle der Bekanntmachung
vom 22. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 257).
Berlin, den 28. Februar 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 3854.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in München 1911. Vom 28. Februar 1911.
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für folgende
in diesem Jahre in München stattfindende Ausstellungen
1. die Frühjahrs-Blumenausstellung,
2. die Ausstellung „Die Elektrizität im Hause, im Kleingewerbe und in
der Landwirtschaft“.
Berlin, den 28. Februar 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrag:
von Jonquieres.