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§ 1793.
Gegen die Entscheidungen des Oberversicherungsamts in erster Instanz ist Be-
schwerde an das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt, § 1800) zulässig,
soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
§ 1794.
Die Behörde, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, kann den Vollzug
der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
§ 1795.
Ist die Beschwerde zulässig und rechtzeitig eingelegt, so werden die Be-
leiligten gehört.
§ 1796.
Ist die Beschwerde begründet, so kann die zur Entscheidung berufene Stelle
entweder selbst in der Sache entscheiden oder sie an eine Vorinstanz oder an den
Versicherungsträger zurückverweisen, dessen Entscheidung angefochten wird. Dabei ist
§ 1715 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Dritter Abschnitt.
Weitere Beschwerde.
§ 1797.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist gegen die auf Beschwerde
erlassene Entscheidung
des Versicherungsamts die weitere Beschwerde an das Oberversicherungsamt,
des Oberversicherungsamts die weitere Beschwerde an das Reichsversicherungs-
amt (Landesversicherungsamt)
zulässig.
Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie für die Beschwerde.
§ 1798.
Die auf weitere Beschwerde erlassenen Entscheidungen des Oberversicherungsamts
sind endgültig.
§ 1799.
Will das Obervexsicherungsamt in einem Falle, in dem es endgültig zu
entscheiden hätte, von einer amtlich veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidung des
Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) abweichen oder handelt es sich in
einem solchen Falle um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Vorschriften
von grundsätzlicher Bedeutung, so ist nach § 1693 zu verfahren.
§ 1800.
Wo ein Landesversicherungsamt besteht, entscheidet es in Beschlußsachen, wenn
der Bezirk der beteiligten Versicherungsträger nicht über das Gebiet des Bundesstaats
hinausreicht. Sonst entscheidet das Reichsversicherungsamt.
Reichs-Gesetzbl. 1911. 131