Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1793. 
Gegen die Entscheidungen des Oberversicherungsamts in erster Instanz ist Be- 
schwerde an das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt, § 1800) zulässig, 
soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. 
§ 1794. 
Die Behörde, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, kann den Vollzug 
der angefochtenen Entscheidung aussetzen. 
§ 1795. 
Ist die Beschwerde zulässig und rechtzeitig eingelegt, so werden die Be- 
leiligten gehört. 
§ 1796. 
Ist die Beschwerde begründet, so kann die zur Entscheidung berufene Stelle 
entweder selbst in der Sache entscheiden oder sie an eine Vorinstanz oder an den 
Versicherungsträger zurückverweisen, dessen Entscheidung angefochten wird. Dabei ist 
§ 1715 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 
Dritter Abschnitt. 
Weitere Beschwerde. 
§ 1797. 
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist gegen die auf Beschwerde 
erlassene Entscheidung 
des Versicherungsamts die weitere Beschwerde an das Oberversicherungsamt, 
des Oberversicherungsamts die weitere Beschwerde an das Reichsversicherungs- 
amt (Landesversicherungsamt) 
zulässig. 
Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie für die Beschwerde. 
§ 1798. 
Die auf weitere Beschwerde erlassenen Entscheidungen des Oberversicherungsamts 
sind endgültig. 
§ 1799. 
Will das Obervexsicherungsamt in einem Falle, in dem es endgültig zu 
entscheiden hätte, von einer amtlich veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidung des 
Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) abweichen oder handelt es sich in 
einem solchen Falle um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Vorschriften 
von grundsätzlicher Bedeutung, so ist nach § 1693 zu verfahren. 
§ 1800. 
Wo ein Landesversicherungsamt besteht, entscheidet es in Beschlußsachen, wenn 
der Bezirk der beteiligten Versicherungsträger nicht über das Gebiet des Bundesstaats 
hinausreicht. Sonst entscheidet das Reichsversicherungsamt. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 131
	        
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