Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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(Nr. 3928a.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des zwischen dem Deutschen Reiche 
und Belgien am 11. August 1910 abgeschlossenen Abkommens zur Festlegung 
der Grenze zwischen Deutsch Ostafrika und der Belgischen Kongokolonte und 
den Austausch der Ratifikationsurkunden. Vom 12. August 1911. 
D. vorstehende Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien ist 
ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden sind am 27. Juli 1911 in Brüssel 
ausgetauscht worden. . 
Berlin, den 12. August 1911. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
(Nr. 3929.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. August 1911. 
A- Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: · 
Ur. Ia. Sprengstoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. 
A. Sprengmittel. 1. Gruppe. 
Unter a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird hinter dem mit „Wetter- 
Fulmenit 1I7 beginnenden Absatz nachgetragen: 
Gesteins-Gehlingerit III (Gemenge von 80 Prozent Ammoniak- 
salpeter, 15 Prozent Trinitrotoluol und 5 Prozent Mehl). 
2. Beförderungsvorschriften. 
A. Verpackung. 
Unter Schießmittel wird hinter Abschnitt d) folgender neuer Abschnitt 
angefügt: 
e) Ausnahmen von den Vorschriften unter a) und b) für Schieß— 
mittel der 1. Gruppe, für welche die Zusammenladung mit 
Sprengkapseln (b. Ziffer 4 a)) zulässig sein soll. 
Schießmittel der 1. Gruppe, für welche die Zusammenladung mit Spreng- 
kapseln (b. Ziffer 4 a)) zulässig sein soll, müssen in haltbare, dichte Holzbehälter 
von mindestens 30 mm Wandstärke verpackt sein, deren Deckel mit Messing- 
schrauben oder verzinnten Holzschrauben befestigt ist. Ein Behälter darf höchstens 
30 kg Schießmittel enthalten. Der Behälter ist in eine starke, dichte und mit 
Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben sicher zu verschließende hölzerne
	        
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