Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Auch sollen sie dort befugt sein, in gleicher Weise und unter denselben 
Bedingungen und Voraussetzungen wie die Inländer jede Art von Gewerbe und 
Handel auszuüben, ohne anderen oder höheren Auflagen, Abgaben, Steuern oder 
Gebühren irgendwelcher Art unterworfen zu sein als die Inländer. 
Die Bestimmung des Abs. 2 über die Ausübung von Gewerbe und Handel 
findet entsprechende Anwendung auf die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher 
Grundstücke, welche die Angehörigen des einen Teiles in dem Gebiete des anderen 
Teiles besitzen. 
Artikel 2. 
Durch den Artikel 1 werden die Bestimmungen des Artikel 9 Abs. 5 des 
Handels- und Lollvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 
10. Dezember 1891 und 12. November 1904 nicht berührt. 
AUrtikel 3. 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen gleich- 
setig mit denen des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und 
er Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. November 1909 ausgetauscht werden. 
Der Vertrag tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Ratifikations- 
urkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren. 
Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ablaufe des 
fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in Geltung bis zum 
Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Teile 
gekündigt wird. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern am einunddreißigsten Oktober 
tausend neunhundert und zehn (31. Oktober 1910). 
(L. S.) von Bülow. 
(L. S.) Brenner. 
 
	        
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